In den Zahlungsaufforderungen: die IBAN-Codes zur Identifizierung des Zahlungskontos, d.h. des Kontos, auf das die Zahlung zu Lasten der Staatskasse erfolgen soll, über das die Zahler Zahlungen per Bank- oder Postüberweisung leisten können, oder die Kennungen der Postkonten, auf die die Zahler Zahlungen per Postanweisung leisten können, sowie die für die Zahlung obligatorisch anzugebenden Zahlungskennungen
Art. 36, Gesetzesdekret Nr. 33/2013 und ff.
Art. 5, Abs. 1, Gesetzesdekret Nr. 82/2005
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 10/2014 in seiner geänderten Fassung gilt die Verpflichtung zur Veröffentlichung von "IBANs und elektronischen Zahlungen" in diesem Abschnitt nicht