Die organisatorischen Maßnahmen, die zur effizienten, wirksamen und rechtzeitigen Datenerfassung von Amts wegen und zur Durchführung dieser Kontrollen getroffen werden, sowie die Art und Weise, in der sie durchgeführt werden sollen.
Art. 72 Abs. 2 des Präsidentendekrets 445/2000
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 10/2014 und d.Ä. entfällt die Verpflichtung zur Veröffentlichung von "Ersatzerklärungen und Datenerfassung von Amts wegen" gemäß Art. 35 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 und ff. mm.
Artikel 72 Abs. 2 des Präsidentendekrets 445/2000 bleibt jedoch anwendbar. Siehe: Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17