Sanktionsmaßnahmen gegen die verantwortliche Person wegen Nichtoffenlegung oder unvollständiger Offenlegung der in Artikel 14 genannten Daten über die Gesamtfinanzlage des Amtsinhabers zum Zeitpunkt des Amtsantritts, den Besitz von Unternehmen, eigene Beteiligungen und etwaige Vergütungen, auf die der Amtsinhaber Anspruch hat.
Diese Veröffentlichungspflicht entfällt derzeit aufgrund der durch den ANAC-Beschluss Nr. 382 vom 12. April 2017 angeordneten Aussetzung
Gemäß Regionalgesetz Nr. 10/2014, Art. 47, Abs. 1, Gesetzesverordnung Nr. 33/2013 und d.Ä.
Es gab keine Verwaltungsstrafen wegen Nichtmeldung oder unvollständiger Datenmeldung.