Leitfaden zur Abgabe der Bauunterlagen

Für Bauanträge, die vor dem 01.07.2020 (LG 11.08.1997, Nr. 13) und und nach diesem Datum (LG 10.07.2018, Nr. 9) eingereicht wurden

Panoramica

Für die Bearbeitung von Bauanträgen ist die Dienststelle für Bauwesen zuständig.

Laut Art. 103, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9, gelten für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30.06.2020 eingereicht wurden, weiterhin die Bestimmungen und Verfahrensvorschriften, die bis zu diesem Datum in Kraft waren. Spätere Anträge müssen gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10.07.2018 über das SUAP eingereicht werden.

Bei Änderungsprojekten zur Baugenehmigung muss eine Bewertung nach Art. 82 des LG vom 11.08.1997, Nr. 13, vorgenommen werden, d. h., es muss geprüft werden, ob die Abweichung als eine "wesentliche Änderung" des ursprünglichen Bauantrags einzustufen ist und mit einer Änderung der Kubatur, Höhe, Abstände usw. einhergeht.

So geht's

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1 Baugenehmigungen – LG 10.07.2018, Nr. 9

Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9

Das Landesgesetz Nr. 9/2018 regelt die bauliche und städtebauliche Tätigkeit im Stadtgebiet. Dazu zählen neben der Errichtung und Umgestaltung von baulichen Anlagen auch zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie die Änderung der Nutzungsbestimmung von Gebäuden oder Baueinheiten.

Bei der Neu- bzw. Umgestaltung muss auch die Bauordnung beachtet werden.

Bauvorhaben im Stadtgebiet sind immer genehmigungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie entweder eine Baukonzession oder eine andere Baugenehmigung für Ihr Vorhaben beantragen müssen. Ausgenommen davon sind die "Freien Maßnahmen".

Die Maßnahmen, die im Anhang C angegeben sind, können ohne ausdrückliche Baugenehmigung ausgeführt werden (Art. 71 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9).

Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Instrumente für die allgemeine und die Durchführungsplanung der Gemeinde sowie der Fachpläne entsprechen. Ebenso sind die für das betroffene Gebiet geltenden Bindungen zu beachten. Unberührt bleiben die von Bestimmungen anderer Sachbereiche auferlegten Vorschriften, die sich auf die Regelung der Tätigkeit zur Gebietsumwandlung auswirken.

Servizi digitali

Baugenehmigung

Eingriffsgenehmigung für die Ausführung von Neubaumaßnahmen oder Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung

Landschaftsrechtliche Genehmigung

Eingriffsgenehmigung für die Ausführung von Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten

Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) - Bauwesen

Eingriffsgenehmigung für Ausführung von außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen oder Sanierungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen

Beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM)

Mitteilung für die Ausführung von außerordentlichen Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen, sofern sie nicht strukturelle Teile des Gebäudes betreffen

Zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit

Erforderliche Meldung für die Nutzung von Bauwerken, die Gegenstand von Baumaßnahmen sind

Geringfügige Eingriffe (in die Natur und Landschaft)

Eingriffsgenehmigung für die Ausführung von Geringfügige Eingriffe

2 Beantragung von Gutachten - Bauanträgen LG 10.07.2018, Nr. 9

Die Anträge auf Gutachten, die für die Bearbeitung des Bauantrags notwendig sind, werden vom beauftragten Techniker direkt über das SUAP-Portal an die nach den Angaben des Projektplaners bzw. der Projektplanerin zuständigen Ämter weitergeleitet.

Werden für die Erstellung des Gutachtens weitere Unterlagen benötigt, erstattet das zuständige Amt Meldung an das SUAP-Portal, über das die Aufforderung an den/die Projektplaner/-in ergeht, weitere Unterlagen vorzulegen.

Welche Unterlagen für die Ausstellung von Gutachten vorzulegen sind (zusätzlich zu den Unterlagen, die laut Bauordnung für das jeweilige Bauvorhaben einzureichen sind), bestimmen die jeweiligen Ämter (SEAB, Denkmalamt) selbst und kann auf deren Website in Erfahrung gebracht werden. Die Übermittlung der Unterlagen hat in jedem Fall in der hier beschriebenen Form (Dateibenennung, Hash-Codes) zu erfolgen.

3 Baugenehmigungen - LG 11.08.1997, Nr. 13

Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13 

Die Genehmigungen gelten nur für Bauanträge, die vor dem 01.07.2020 eingereicht wurden.

Servizi digitali

Baukonzession

Eingriffsgenehmigung für die Ausführung von Baumaßnahmen vor dem 30/06/2020

Bewohnbarkeits- / Benutzungsbewilligung

Bescheinigung für die Nutzung von Bauarbeiten, die mit einer Baukonzession ausgeführt wurden

4 Beantragung von Gutachten - Bauanträgen LG 11.08.1997, Nr. 13

Bei Bauanträgen nach dem LG vom 11.08.1997, Nr. 13, muss der/die Projektplaner/-in etwaige Gutachten vorab bei den zuständigen Ämtern beantragen.
Erst in einem zweiten Schritt werden die Gutachten gemeinsam mit dem Bauantrag einreicht.

Damit die Verwaltung ein elektronisches Gutachten ausstellen kann, müssen alle notwendigen Unterlagen, mit den dazugehörigen Hash-Codes, per PEC-Mail bei den zuständigen Stellen eingehen. Die Unterlagen müssen vom/von der Projektplaner/-in (und gegebenenfalls vom/von der Antragstellenden, sofern diese/-r über eine digitale Unterschrift verfügt) digital unterschrieben sein.

Das Gutachten des Amtes wird, nachdem es digital unterschrieben und mit den Hash-Codes der überprüften Unterlagen versehen wurde, per PEC-Mail an den/die Projektplaner/-in weitergeleitet (diese/-r reicht das Bauprojekt in seiner Gesamtheit und damit einschließlich der Gutachten bei der Stadtverwaltung ein).

5 Strukturierung der Bauunterlagen

Die Abgabe der Bauunterlagen hat in der hier beschriebenen Art und Weise zu erfolgen.

Die Benennung der Dateien wurde mit dem Gemeindenverband vereinbart und gilt für alle Südtiroler Gemeinden.

Die graphischen Unterlagen müssen im PAdES-Format unterschrieben werden, damit im Zuge des Bauantrags noch weitere Unterschriften unter die Dokumente gesetzt werden können.

Bauunterlagen müssen gemäß der Vorlage „Strukturierung der Bauunterlagen“ erstellt werden.

5.1.3 Benennung der Dateien

AKTUALISIERTE TABELLE MIT DOKUMENTATION FÜR SEAB!

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