Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) - Bauwesen

  • Dienst aktiv

Eingriffsgenehmigung für Ausführung von außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen oder Sanierungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen

Für wen

Fachleute

Bozen

Beschreibung

Mit der Zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) werden die  Bauvorhaben nach Anhang E des Landesgesetzes Raum und Landschaft (Art. 72, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9) bewilligt.

So geht’s

  1. Reichen Sie die Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns - ZeMeT - und die dazugehörigen Unterlagen über das Online-Portal SUAP Bozen (klicken Sie auf das rote Feld) ein. Welche Unterlagen Sie benötigen, geht aus in der Bauordnung der Stadtgemeinde Bozen hervor.
  2. Die Meldung wird von einem/einer für die Projektüberprüfung zuständigen Techniker/-in geprüft. Dadurch wird sichergestellt, dass das Projekt den geltenden Raumordnungs- und Bauvorschriften entspricht und mit den im Stadtgebiet geltenden Beschränkungen vereinbar ist.
  3. Ab Erhalt der Meldung hat die Gemeinde 30 Tage Zeit, die notwendigen Prüfungen durchzuführen. Stellt die Gemeinde in dieser Zeit fest, dass die Tätigkeit nicht zulässig ist, weil eine oder mehrere Voraussetzungen dafür fehlen, teilt sie dem Interessenten bzw. der Interessentin die Hinderungsgründe mit und ordnet gegebenenfalls die Beseitigung der entstandenen Schäden an.
  4. Der Interessent/die Interessentin hat die Möglichkeit, das Projekt oder die eventuell bereits errichteten Bauwerke und deren Auswirkungen innerhalb von 30 Tagen den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzupassen oder eine neue ZeMeT einzureichen.
  5. Sind für das Bauvorhaben Stellungnahmen anderer Ämter und Verwaltungen notwendig, werden diese auch über eine Dienststellenkonferenz eingeholt. Das Bauvorhaben darf erst nach Vorlage der Stellungnahmen durchgeführt werden.
  6. Erfordert das Bauvorhaben eine strategische Umweltprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung, teilt die Gemeinde dem Interessenten bzw. der Interessentin mit , dass die Meldung des Tätigkeitsbeginns erst rechtswirksam wird, sobald ein positives Ergebnis der Prüfung vorliegt.
  7. Für Bauvorhaben laut Art. 67, Absatz 2 des LG vom 10.07.2018, Nr. 9, ist ein Antrag auf Landschaftsrechtliche Genehmigung einzureichen.
Fristen und Auflagen
  • Baubeginn: Mit den gemeldeten Arbeiten kann unmittelbar nach Vorlage der ZeMeT begonnen werden, es sei denn, die Maßnahme ist von der Einholung von Stellungnahmen oder Zustimmungserklärungen abhängig.
  • Die ZeMeT ist ab dem Tag ihrer Vorlage 3 Jahre lang gültig.
  • Werden die Arbeiten in Regie und/oder Eigenregie von Privatpersonen durchgeführt, muss eine entsprechende Eigenerklärung vorgelegt werden.
  • Die Gemeindeverwaltung ist für die Überwachung der Bauarbeiten zuständig. Verstöße werden nach Art. 85 ff. des LG vom 10.07.2018, Nr. 9. geahndet.
  • Auf dem Baustellenschild, das im Zugangsbereich zum Baustellengelände angebracht werden muss, sind die Eckdaten der ZeMeT nach den Vorgaben der Gemeindebauordnung anzuführen.

Fristen und Fälligkeiten

Es gibt keine Bearbeitungszeit. Die Tätigkeit, die Gegenstand der Mitteilung ist,
kann unmittelbar nach Einreichung der Mitteilung
aufgenommen werden, es sei denn, die Maßnahme ist von der Einholung von Stellungnahmen oder Zustimmungsakte abhängig.

Kosten

  • Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren (Kosten und Gebühren)
  • Die Eingriffsgebühr (Erschließungskosten und Baukostenabgabe) muss, sofern sie geschuldet ist, bei Vorlage der ZeMeT in Form einer Einmalzahlung beglichen werden.

Seit dem 28.02.2021 müssen die Zahlungen über pagoPA durchgeführt werden!

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