Kosten und Gebühren

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Gebühren für die Ausstellung der Baugenehmigung und die Einreichung der ZeMeT

Für wen

Bürger und Fachleute

Bozen

Beschreibung

Die Eingriffsgebühr setzt sich aus der Baukostenabgabe und den Erschließungskosten zusammen.

1. Baukostenabgabe

Die Baukostenabgabe beläuft sich auf 15% der Baukosten je Kubikmeter für Gebäude mit Zweckbestimmung Wohnen und auf 1% für alle anderen Zweckbestimmungen, einschließlich der Baumaßnahmen laut Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 9/2018.
Die Höhe der Baukosten wird jährlich von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und des Gebäudestandortes festgelegt (Art. 80, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2018).

Die Fälle, in denen keine Baukostenabgabe zu entrichten ist, sind im Landesgesetz und in der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr und der Sekretariatsgebühr geregelt.

Die Baukostenabgabe kann auf Antrag ratenweise bezahlt werden:

  • die erste Rate in Höhe von 50% des geschuldeten Betrags vor Ausstellung der Baugenehmigung.
  • die zweite Rate in Höhe der restlichen 50% des geschuldeten Betrags vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Baugenehmigung.
    Im Fall einer Ratenzahlung muss zugleich mit der Zahlungsbestätigung für die erste Rate eine Bank- und Versicherungsbürgschaft in Höhe der zweiten Rate vorgelegt werden, als Sicherheit dafür, dass die zweite Rate vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bzw. spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Baugenehmigung ohne eine vorherige Betreibung beim Hauptschuldner nach Art. 1944 des Zivilgesetzbuches bezahlt wird.

Aktuell (Jahr 2025) beläuft sich die Baukostenabgabe auf 465,00 € je Kubikmeter (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1142 vom 10.12.2024)

2. Erschließungskosten

Die Erschließungskosten betragen 10% der von der Landesregierung festgelegten Baukosten je Kubikmeter. Sie beinhalten:

  • die Kosten für die primäre Erschließung (2/3 der Erschließungskosten)
  • die Kosten für die sekundäre Erschließung (1/3 der Erschließungskosten)

Die Kosten für die primäre und sekundäre Erschließung werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 79 des Landesgetzes 9/2018 und der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr und der Sekretariatsgebühr berechnet.

Anmerkung

Die Eingriffsgebühr wird von den Projektüberprüfung zuständigen Technikern vor Ausstellung der Baugenehmigung berechnet.
Im Falle von Eingriffen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist, enthält die Meldung einen Vorschlag für die Höhe der Eingriffsgebühr, die zum Stichtag der Einreichung der ZeMeT berechnet wird und die Bestätigung der stattgefundenen Bezahlung.

So geht’s

Die Zahlung der Eingriffsgebühren muss an die Gemeindekasse erfolgen.

Fristen und Fälligkeiten

Die Zahlungsfrist ist abhängig von der beantragten Genehmigung.
2025 01 Jan

Neue Baukosten je Kubikmeter

Kosten

Tarife für Dienste und Leistungen im Bereich des Bauwesens und für den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen

Mit Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 82 vom 25.03.2024 wurde die Neufassung der Tabelle der Tarife für die Dienstleistungen und die Sekretariatsgebühren der Abteilung für Raumplanung und Entwicklung, genehmigt.

Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren

Die Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren können auf das Schatzamtskonto der Stadtgemeinde Bozen (IBAN: IT 28 A 05856 11613 080571315836) überwiesen oder direkt bei der Gemeindekasse (Rathaus, Gumergasse 7, Erdgeschoss) bezahlt werden.
Als Einzahlungsgrund bitte angeben:

  • Vor- und Nachnamen des Bauherren bzw. der Bauherrin
  • Liegenschaftsdaten
  • "Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren "

Sie können bar, mit Bankomatkarte oder mit Zirkular- bzw. Bankscheck bezahlen.

Stempelgebühr

Die Stempelgebühr in Höhe von 16,00 € ist in elektronischer Form zu entrichten über Eigenerklärung über die Bezahlung der Stempelgebühr.

Rückerstattung von Gebühren

Wenn die Gebühren, die Sie bezahlt haben (Bearbeitungsgebühren, Sekretariatsgebühren, Eingriffsgebühren), oder die Vertragskostenanzahlungen (bei einseitigen Verpflichtungserklärung) bzw. anderweitige Beträge nicht geschuldet waren oder höher sind als der geschuldete Betrag, können Sie die Rückerstattung dieser Summen beantragen.

Weitere Informationen

5.0 Verordnung betreffend die Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr und der Konzessionsgebühr

Enthält Bestimmungen zur Eingriffsgebühr in Umsetzung des LG vom 10.07.2018, Nr. 9 und der Konzessionsgebühr in Umsetzung des LG vom 11.08.1997 Nr. 13

Gemeinderatsbeschluss Nr. 65 vom 07.10.2014

Festlegung des Beitrages, welcher gemäß Art. 123 des L.G. Nr. 13 vom 11.08.1997 als Ersatz für die Errichtung von Parkplätzen bei Neubauten geschuldet ist

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