Gemeinderatsbeschluss Nr. 65 vom 07.10.2014

Festlegung des Beitrages, welcher gemäß Art. 123 des L.G. Nr. 13 vom 11.08.1997 als Ersatz für die Errichtung von Parkplätzen bei Neubauten geschuldet ist
Veröffentlichungsdatum:

30.11.2021

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Zuständige Stelle

STAB DES GENERALSEKRETÄRS

Der Generalsekretär übt die Aufgaben aus, die ihm vom Gesetz, von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, von der Gemeindesatzung und -ordnungen übertragen sind

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Gebühren für die Ausstellung der Baugenehmigung und die Einreichung der ZeMeT

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Zeitraum

Gültig/wirksam ab

30.11.2021

Veröffentlichungsdatum

30.11.2021

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Letzte Änderung: 13.05.2025 08:56

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