Lärm

Auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften auf Staats- und Landesbene muss die Gemeinde Kontrollen durchführen und Maßnahmen zum Schutz der Außen- und Wohnbereiche vor Lärmbelästigung ergreifen, um die Lebensqualität zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Gemeindeplan für die akustische Klassifizierung zu erstellen, andernfalls gilt für jedes Gebiet die automatische Einstufung auf der Grundlage seiner bauplanmäßigen Zweckbestimmung, wie in Anhang A des Landesgesetzes 20/2012 vorgesehen. Die Gemeinde ist auch für die Anwendung des Anhangs C des Landesgesetzes 20/2012 bezüglich besonders lärmintensiver Tätigkeiten zuständig, die auf der Grundlage der entsprechenden Verordnung des Bürgermeisters  ermächtigt werden müssen.

Im Sinne der staatlichen Bestimmungen ist die Gemeinde für die Ermittlung und Bekämpfung von Umgebungslärm zuständig, insbesondere durch die Erstellung einer Lärmkarte und eines Aktionsplans, um schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung zu verhindern oder diese zu verringern.

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Antrag auf Genehmigung für die Anbringung von Außenlautsprechern und Vorkehrungen zur Eindämmung der Lärmbelästigung

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Lärm von Gastbetrieben / Genehmigungen für die Installation von Lautsprechern, Bildschirmgeräten, Fernsehern außerhalb oder in der Nähe von Ausgängen
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Antrag auf Genehmigung für private Feiern mit Musik

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Private Freizeittätigkeiten im Freien, in Gastbetrieben oder in privaten Unterhaltungslokalen
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Besonders lärmintensive Bautätigkeiten

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Baustellen, Straßenarbeiten, lärmintensive Geräte und Maschinen
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