Für wen
Betreiber von Gastlokalen.
Betreiber von Gastlokalen.
Das Amt für den Umweltschutz ist für die Ermächtigung zeitlich begrenzter Veranstaltungen an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten zuständig, die den Einsatz von lärmerzeugenden Anlagen vorsehen oder anderswie eine beträchtliche Lärmeinwirkung auf die Umgebung haben. Im Gegensatz zu öffentlichen Veranstaltungen, die vom Amt für Wirtschaftstätigkeiten und Konzessionen genehmigt werden, handelt es sich bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen um Veranstaltungen mit DJ, Live-Musik, Karaoke, die im Innen- oder Außenbereich (private oder bereits anhand einer Konzession genutzte Flächen) von Gastbetrieben (Bars, Restaurants, Pizzerias usw.) für die Kundschaft abgehalten werden, wenn diese eine Ergänzung zur ordnungsgemäß ermächtigten Speisen- und Getränkeverabreichung darstellen.
Zeitlich begrenzte Veranstaltungen müssen daher die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Bei der Ausstellung der Ermächtigung muss die Gemeinde gemäß Artikel 12 des L.G. 20/2012 Folgendes berücksichtigen:
oder
Bei der Erteilung der Ermächtigung berücksichtigt die Stadtverwaltung auch die von den Antragstellenden angeführten technischen/organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelästigung für die Nachbarschaft sowie eventuelle Pausen bei Veranstaltungen von längerer Dauer; berücksichtigt werden darüber hinaus die Veranstaltungen in Gewerbezonen, die angesichts der geringeren Anzahl von Wohnungen und Personen eine längere Dauer haben können, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden.
In jedem Fall liegt es im Ermessen der Stadtverwaltung, technische und organisatorische Auflagen, zeitliche Begrenzungen, Pausen usw. vorzuschreiben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Art, Dauer oder Häufigkeit der Veranstaltung zu einer übermäßigen Lärmbelästigung führen kann.
Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung ist mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Beizulegen sind 2 Stempelmarken zu je 16,00 €, die auf dem Antrag anzubringen und zu entwerten sind.
Einzelfirmen und Gesellschaften müssen den Antrag per PEC an 5.3.0@pec.bolzano.bozen.it übermitteln. Der Antrag ist digital zu unterzeichnen und im PDF/A-Format einzureichen. Liegt keine digitale Signatur vor, ist der unterschriebene Antrag als PDF zusammen mit einer Kopie eines gültigen Ausweisdokuments einzureichen.
Im Antrag sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung sowie gegebenenfalls vorgesehene Pausen bei länger dauernden Veranstaltungen anzugeben.
Für folgende Veranstaltungen mit Musikprogramm ist nach Maßgabe der Anordnung Nr. 52/0122713 vom 2.8.2018 keine Ermächtigung notwendig:
Für alle unter den Punkten 1, 2, 3, 4, 5a, 5b und 6 genannten Veranstaltungen ist dennoch eine schriftliche Mitteilung per E-Mail (> Kontakt) erforderlich. Diese muss mindestens 7 Kalendertage vor der Veranstaltung an folgende Gemeindeämter übermittelt werden:
Die zuständigen Ämter können gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen anfordern.
Straßenmusikerinnen und StraßenmusikerStraßenmusiker müssen, unbeschadet der Bestimmungen in der Anordnung des Bürgermeisters vom 10.12.2019 und nachfolgender Änderungen, für ihre Tätigkeit eine Ermächtigung einholen. Diese wird von der Stadtpolizei erteilt. > info |
Ist die Verwaltung dennoch der Ansicht, dass von einer der genannten Veranstaltung aufgrund ihrer Art, ihrer Dauer oder aufgrund des Veranstaltungsortes (Beispiel: der Veranstaltungsort liegt in einer Gewerbezone, jedoch in nächster Nähe zu einem Wohngebiet) eine beträchtliche Lärmeinwirkung auf die Umgebung ausgeht, kann sie mit entsprechender Maßnahme die Dauer beschränken oder bestimmte Auflagen zur Eindämmung der Lärmbelastung für die Anwohner erlassen oder die Durchführung der Veranstaltung untersagen.
Antrag mit dem Formular im Anhang und Bezahlung von 2 Stempelmarken zu 16€.