3.2 Gemeindeverordnung über die Anwendung der im Statut des Steuerpflichtigen vorgesehenen Rechte und über die einvernehmliche Feststellung
Die Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der BürgerInnen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit.