Für wen
Steuerpflichtige von Immobilien, bei denen subjektive und objektive Veränderungen eingetreten sind, die zu einer anderen Festsetzung der Steuerschuld führen und der Gemeinde nicht unmittelbar bekannt sind.
Modalitäten für die Einreichung der GIS-Erklärung
Steuerpflichtige von Immobilien, bei denen subjektive und objektive Veränderungen eingetreten sind, die zu einer anderen Festsetzung der Steuerschuld führen und der Gemeinde nicht unmittelbar bekannt sind.
Die GIS-Erklärung ist das Dokument, dass die Steuerpflichtigen einreichen müssen, wenn subjektive und objektive Änderungen eingetreten sind, die zu einer neuen Festsetzung der geschuldeten Steuer führen und die der Gemeinde nicht bekannt sein können.
Die Erklärung ist bis zum 30. Juni des Jahres einzureichen, welches auf das Datum folgt, ab dem der Besitz der Immobilie besteht oder ab dem sich relevante Änderungen hinsichtlich der Bemessung der Steuer ergeben haben. Mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. 2366/2015 wurden die Fälle festgesetzt, in denen die GIS-Erklärung abgegeben werden muss, und die Modalitäten für ihre Abgabe geregelt.
Die Erklärung hat auch für die folgenden Jahre Gültigkeit, sofern die erklärten Daten und Angaben und damit auch der geschuldete Steuerbetrag unverändert bleiben.
Einreichemodalitäten der GIS-Erklärung
Wer die GIS-Erklärung nicht fristgerecht eingereicht hat kann die eigene Position berichtigen. Für weitere Auskünte bezüglich der Berichtigung der GIS-Erklärung muss man sich direkt an das Steueramt wenden.
Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt
Um Informationen können nur Direktbetroffene oder bevollmächtigte Personen ersuchen.
Die GIS-Erklärung.
Innerhalb des 30. Juni 2026 muss die GIS-Erklärung für das Jahr 2025 eingereicht werden.