Die Benutzung ist ausschließlich für Tätigkeiten zu didaktischen oder zu Erholungszwecken, auf keinen Fall für Tätigkeiten mit Gewinnabsicht, gestattet.
Der Generalsekretär übt die Aufgaben aus, die ihm vom Gesetz, von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, von der Gemeindesatzung und -ordnungen übertragen sind