Wohnungen, die von Baugenossenschaften auf gefördertem Bauland im Stadtgebiet errichtet wurden, unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung, die im Grundbuch angemerkt wird. Für diejenigen, deren Sozialbindung im Grundbuch nach dem 20. Juni 2025 angemerkt wurde, beträgt die Laufzeit dreißig Jahre. Während dieser Zeit darf eine Wohnung nur an Personen veräußert werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen.
Bei einem Verkauf vor Ablauf der zwanzigjährigen Sozialbindung muss die Wohnung zum Konventionalwert veräußert werden. Dieser wird von der Gemeinde festgelegt.
Die Veräußerung der Wohnung muss von der Gemeinde genehmigt werden. Sie gilt nur für Immobilien, für die keine Landeswohnbauförderung mehr im Grundbuch angemerkt ist.