Eigentumswohnungen, die von Baugenossenschaften auf gefördertem Bauland gebaut werden, unterliegen einer zwanzigjährigen Sozialbindung. Für diejenigen, deren Sozialbindung im Grundbuch nach dem 20. Juni 2025 angemerkt wurde, beträgt die Laufzeit dreißig Jahre. In diesen zwanzig Jahren darf die jeweilige Wohnung nur an Personen veräußert werden, die die geforderten Anforderungen erfüllen.
Die Wohnung darf erst nach Ermächtigung durch die Stadtverwaltung verkauft werden. Der Verkaufspreis darf nicht über dem Konventionalwert der Wohnung liegen, der von der Stadtverwaltung bestimmt wird.
Die Ermächtigung wird nur für Wohnungen erteilt, für die keine Landeswohnbauförderung mehr eingetragen ist.