Für wen
An die Beherbergungsbetrieben und an alle Personen die in Beherbergungsbetrieben der Gemeinde Bozen übernachten.
Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist die Ortstaxe geschuldet.
An die Beherbergungsbetrieben und an alle Personen die in Beherbergungsbetrieben der Gemeinde Bozen übernachten.
Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.
Folgende Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet die Ortstaxe einzuheben und den Betrag an die Gemeine Bozen zu überweisen:
a) gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences (Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58);
b) nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Ferienheime, Jugendherbergen und Wohnmobilstellplätze und Streuhotels (Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58);
c) Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12;
d) Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7;
e) Einrichtungen, die gemäß Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, Unterkunft anbieten.
Ab 1. Jänner 2025 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
a) 3,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen; b) 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19 September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen; c) 2,00 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes. |
Ab 1. Jänner 2026 wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
a) 3,40 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen; b) 2,90 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, für die Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 mit einer Einstufung von fünf Sonnen, für Beherbergungsbetriebe gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7 mit einer Einstufung von fünf Blumen und für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 Absatz 3, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, mit einer Einstufung von fünf Sternen; c) 2,40 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes. |
Die Abgabe muss von Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Gemeinde Bozen übernachten bezahlt werden.
Von der Zahlung der Abgabe befreit sind:
a) Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
b) Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist;
c) Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten;
d) Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen;
e) Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten;
Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungen gemäß den vorhergehenden Buchstaben a) d) und e) ist die Aushändigung von Seiten des Abgabenschuldners an den Steuersubstitut der eigens dafür ausgestellten Bescheinigungen/Erklärungen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe.
Mitteilungspflicht:
Die Steuersubstitute teilen der Gemeinde innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats die monatliche Aufstellung der Übernachtungen, auch wenn keine stattgefunden haben, der Fälle von Befreiungen gemäß Artikel 5 der Verordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe und der geschuldeten Abgabe mit, sowie weitere Informationen, welche für die Berechnung der Abgabe nützlich sind. Dabei verwenden sie das von der Gemeinde angegebene telematische Verfahren.
Im Falle von verspäteter oder fehlender Mitteilung werden die Strafen gemäß Artikel 9, Absatz 2 der Verordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe angewandt.
Zahlungsmodalitäten:
Innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats muss die Zahlung der eingehobenen Beträge (Ortstaxe) an die Gemeinde erfolgen.
Zahlung mittels pagoPA:
Die Ortstaxe muss ausschließlich über das Zahlungsmittelsystem pagoPA eingezahlt werden.
Der Beherbergungsbetrieb muss die Übernachtungen und eventuelle Befreiungen über eine dafür vorgesehene Plattform erklären.