GIS - Steuersätze, Ermäßigungen, Befreiungen

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Die GIS-Bestimmungen sehen verschiedene Steuersätze, Ermäßigungen und Befreiungen vor

© Gemeinde Bozen - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

Steuerpflichtig sind:

  1. die Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden und Baugründen oder die Inhaberinnen/Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten an solchen;
  2. der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinha­berin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird;
  3. der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Er oder sie ist ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig;
  4. der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  5. der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde.
Bozen

Beschreibung

Steuersätze und Freibeträge

Je nach Art des Gebäudes und seiner Nutzung wurden unterschiedliche Steuersätze festgelegt, die auf die Steuerbemessungsgrundlage angewandt werden, und zwar:

0,4%

Freibetrag € 902,35

+ € 50 (ab dem dritten minderjährigen Kind)+  € 50 (für Familienangehörige mit schweren Behinderungen gemäß Art. 3, Abs. 3 des Gesetzes 104/1992)

  • Hauptwohnung samt höchstens drei Zubehöreinheiten (C2 - C6 - C7), davon höchstens zwei derselben Kategorie.
0,9%
  • Wohnungen, die aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind *
0,7%
  • Wohnungen, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (ausgeschlosen sind die Katasterkategorien A1, A7, A8 und A9) *
  • Wohnungen, die zu Wohnzwecken an Universitätsstudenten (Art. 5, Abs. 2 und 3 des G. 431/1998 und Art. 3 des MD 16.01.2017) vermietet sind und für die aufgrund der Gebietsabkommen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist *
0,56%
  • Gebäude der Katasterkategorien C1, C3 und D (ausgenommen D5)
  • Wohnungen der Kategorie A, die für Beherbergungstätigkeit in Beherbergungsbetrieben genutzt werden
  • Gebäude für Urlaub auf dem Bauernhof (ausgenommen Gebäude der Kat. A1, A7, A8 und A9)
2,5%
  • Zur Verfügung stehende Wohnunge nach 12 Monaten
  • Baugründe nach 36 Monaten (ausgenommen eine Baugrundfläche mit einem Wert bis zu 700.000 Euro)
0,2%
  • Landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude (Gebäude im Eigentum von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, Wohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die landforstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, Büros des landwirtschaftlichen Betriebs).
  • Immobilien, welche ONLUS, nicht gewerbliche Körperschaften, gleichgestellte Schulen und Kindergärten sowie die nach Klauseln der Gegenseitigkeit ausgerichteten Genossenschaften ohne Gewinnabsichten im Bereich der Kultur besitzen und benützen
1%

Ordentlicher Hebesatz:

  • Wohnungen, für welche gemäß GIS-Verordnung der ordentliche Steuersatz Anwendung findet (siehe “Andere Wohnungen”)
  • Gebäude die vorwiegend zur Vermeitung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen genutzt werden
  • alle Immobilien, die nicht in eine der oben angeführten Kategorien falle (z.B. A10, D5, Baugründe, Magazine, Garagen und Autoabstellplätze usw.)

Die begünstigten/reduzierten Steuersätze werden für den Zeitraum des Jahres gewährt, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Dokumentation nach den in der Gemeindeordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung.

Für die Vorlage der Dokumentation ist der 30.06 des darauffolgenden Jahres vorgesehen!

*Achtung!Für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Tatbestände gilt der Verfall der Begünstigung, das heißt, Voraussetzung zur Anwendung der Begünstigung und der Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage der entsprechenden Dokumentation und/oder der Mietverträge innerhalb 30.06 des darauffolgenden Jahres, bei sonstigem Verfall des Anspruchs auf Begünstigung.

Steuersatzreduzierungen
  1. Die Besteuerungsgrundlage wird um 50% reduziert für die denkmalgeschützten Gebäude gemäß Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 42 vom 22. Januar 2004 in geltender Fassung  mit Ausnahme der Gebäude der Katasterkategorien A/10, C/1, D/1, D/2, D/5, D/7 und D/8, bei denen der volle Katasterwert als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.
  2. Die Besteuerungsgrundlage wird um 50% reduziert für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht mehr bewohnbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch die zuständige Kommission in diesem Zustand befinden, und für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, nicht mehr benutzbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbenutzbarkeitserklärung und beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch das Bauamt oder durch externe Techniker in diesem Zustand befinden.Die Reduzierung der Berechnungsgrundlage um 50% gemäß Absatz 6 Buchstabe b) gilt ausschließlich für den Zeitraum von 3 Jahren ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung oder auf Unbenutzbarkeitserklärung, sofern der Zustand der Unbewohnbarkeit bzw. der Unbenutzbarkeit und der Nichtverwendung andauern.
  3. Ab dem Jahr 2025 wird die Gemeindeimmobiliensteuer für eine einzige weder vermietete noch unentgeltlich überlassene, zu Wohnzwecken genutzte Immobilieneinheit, die sich in Italien im Eigentum oder Fruchtgenuss von nicht im Staatsgebiet Ansässigen befindet, die aufgrund eines internationalen Abkommens mit Italien eine Rente beziehen und in einem anderen Versicherungsstaat als Italien ansässig sind, im halben Ausmaß angewandt (Art. 9 Absatz 8-bis L.G. Nr. 3/2014).
Bitte beachten Sie:

Als unbenutzbar oder unbewohnbar dürfen nicht jene Gebäude betrachtet werden, deren Nichtbenützung auf Arbeiten jeder Art zu ihrer Erhaltung, Umstrukturierung oder Verbesserung der Bausubstanz zurückzuführen ist (Art. 6, Abs. 1 der Gemeindeverordnung für die Anwendung der GIS).

Steuerbefreiungen

Vgl. Art. 11 des LG GIS

NB: Die begünstigten/reduzierten Steuersätze und die Freibeträge werden für den Zeitraum des Jahres gewährt, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Erfüllung der Voraussetzung muss bei sonstigem Verfall innerhalb 30. Juni des darauf folgenden Jahres durch geeignete Unterlagen und gemäß den in der Gemeindeordnung festgelegten Verfahren nachgewiesen werden.

So geht’s

Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt

  • auf elektronischem Wege, um Informationen zu erhalten und Dokumente einzureichen (GIS-Erklärungen, Mietverträge, Ersatzerklärungen, Anträge auf Rückerstattung usw.). Hierfür können die Dienstnutzerinnen und -nutzer die auf der Webseite veröffentlichten Formulare  und sie mit den geforderten Unterlagen an folgende E-Mail-Adressen schicken: :
  • telefonisch unter der Nummer 0471 997444;
  • nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Nummer 0471 997444;
  • am Schalter während der Öffnungszeiten.

Um Informationen können nur Direktbetroffene oder bevollmächtigte Personen ersuchen.

Mietverträge
Außerdem ist es möglich, die Unterlagen ausschließlich für Mietverträge online einzureichen: Klicken Sie dazu einfach auf das rote Feld. Der Zugang erfolgt über SPID, aktivierte Bürgerkarte oder CIE (elektronischer Personalausweis).

Was Sie benötigen

Bescheinigungen, Kopien der Mietverträge oder der Ersatzerklärungen bzw. anderer Unterlagen, die für die Anwendung der vom GIS-Gesetz und/oder der GIS-Verordnung vorgesehenen Begünstigungen/Befreiungen vorgesehen sind.

NB: Die begünstigten/reduzierten Steuersätze und die Freibeträge werden für den Zeitraum des Jahres gewährt, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Erfüllung der Voraussetzung muss bei sonstigem Verfall  innerhalb 30. Juni des darauf folgenden Jahres durch geeignete Unterlagen und gemäß den in der Gemeindeordnung festgelegten Verfahren nachgewiesen werden.

Was Sie erhalten

Begüstigungen/reduzierte Steuersätze; Reduzierung der Besteuerungsgrundlage; Befreiungen; Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes

Fristen und Fälligkeiten

2026 30 Jun

Einreichung der Bescheinigungen, der Kopien der Mietverträge oder der Ersatzerklärungen bei sonstigem Verfall der Begünstigungen oder bei sonstiger Anwendung der Steuererhöhung bzw. der anderen Unterlagen, die für die Anwendung der von den GIS-Gesetzen festgelegten Rechte vorgesehen sind. 

Hinweise

Innerhalb des 30. Juni 2026 müssen die Unterlagen bezüglich des Jahres 2025 eingereicht werden.

Weitere Informationen

3.2 Ordnungen Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Regelt die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Gebietsabkommen für die Mietverträge

Das aktuelle Gebietsabkommen für Bozen, welches die Wohnungsvermietung durch „begünstigte“ Mietverträge (3+2 Jahre), Verträge für Universitätsstudenten und Verträge für einen Übergangszeitraum regelt.

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde

Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde.

3.2 Gemeindeverordnung über die Anwendung der im Statut des Steuerpflichtigen vorgesehenen Rechte und über die einvernehmliche Feststellung

Die Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der BürgerInnen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit.

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