GIS - Andere Wohnungen

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Wohneinheiten, die sich nach der Art der Nutzung von der Hauptwohnung unterscheiden

© Gemeinde Bozen - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

An die Steuerpflichtigen von Wohnungen in der Gemeinde, die nicht als Hauptwohnung genutzt werden.

Bozen

Beschreibung

Wohnungen, die nicht als Hauptwohnung verwendet werden und für welche daher die entsprechende Begünstigung nicht angewandt werden kann, fallen in die Kategorie "ANDERE WOHNUNGEN"

Abhängig von der Nutzung dieser "anderen Wohnungen" werden verschiedene Steuersätze angewandt:

2,5%
  • Zur Verfügung stehende Wohnunge nach 12 Monaten
0,9%
  • Wohnungen, die aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken, nicht aber zu touristischen Zwecken, vermietet sind *
0,7%
  • Wohnungen, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (ausgeschlosen sind die Katasterkategorien A1, A7, A8 und A9) *
  • Wohnungen, die zu Wohnzwecken an Universitätsstudenten (Art. 5, Abs. 2 und 3 des G. 431/1998 und Art. 3 des MD 16.01.2017) vermietet sind und für die aufgrund der Gebietsabkommen ein begünstigter Mietzins vereinbart worden ist *
1%

Wohnungen, für welche gemäß der GIS-Verordnung der ordentliche Steuersatz Anwendung findet:

a)    Wohnungen welche mit “rent to buy” zu Wohnzwecken zur Nutzung überlassen wurden *

b)    Eine einzige Wohnung die mit ordnungsgemäßer Bauakte mit der Hauptwohnung zusammengelegt wurde

c)    Wohnungen welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen wurden, sofern der Verschwägerte den meldeamtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat *

d)    Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 e A/9 für welche die im LG 3/2014 vorgesehenen Steuersatzreduzierungen nicht anwendbar sind (kostenlose Nutzungsleihe an Verwandte, Wohnungen für landwirtschaftliche Arbeiter mit mindestens 100 Arbeitstagen, Wohnungen für die Zimmervermietung und Urlaub auf dem Bauernhof)

e)    Wohnungen von Arbeitgebern, die deren Arbeitnehmern als Teilentlohnung (fringe benefit *) zur Verfügung gestellt werden und Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen

f)     Wohnungen von Unternehmen in denen ein Inhaber/Gesellschafter den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;

g)    Miteigentumswohnungen in denen ein Miteigentümer den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;

h)    Wohnungen in denen der Inhaber des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat;

i)      Unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden;

j)    Wohnungen für welche die Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablauf oder die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit ausgestellt wurde *

Die begünstigten/reduzierten Steuersätze werden für den Zeitraum des Jahres gewährt, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Dokumentation nach den in der Gemeindeordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung.

Für die Vorlage der Dokumentation ist der 30.06 des darauffolgenden Jahres vorgesehen!

*Achtung!

Für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Tatbestände gilt der Verfall der Begünstigung, das heißt, Voraussetzung zur Anwendung der Begünstigung und der Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage der entsprechenden Dokumentation und/oder der Mietverträge innerhalb 30.06 des darauffolgenden Jahres, bei sonstigem Verfall des Anspruchs auf Begünstigung.

So geht’s

Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt

  • auf elektronischem Wege, um Informationen zu erhalten und Dokumente einzureichen (GIS-Erklärungen, Mietverträge, Ersatzerklärungen, Anträge auf Rückerstattung usw.). Hierfür können die Dienstnutzerinnen und -nutzer die auf der Webseite veröffentlichten Formulare verwenden und sie mit den geforderten Unterlagen an folgende E-Mail-Adressen schicken:
  • telefonisch unter der Nummer 0471 997444
  • nach vorheriger  telefonischer Terminvereinbarung unter der Nummer 0471 997444
  • am Schalter während der Öffnungszeiten

Um Informationen können nur Direktbetroffene oder bevollmächtigte Personen ersuchen.

Mietverträge
Außerdem ist es möglich, die Unterlagen ausschließlich für Mietverträge online einzureichen: Klicken Sie dazu einfach auf das rote Feld. Der Zugang erfolgt über SPID, aktivierte Bürgerkarte oder CIE (elektronischer Personalausweis).

Was Sie benötigen

Bescheinigungen, Kopien der Mietverträge oder der Ersatzerklärungen bzw. anderer Unterlagen, die für die Anwendung der vom GIS-Gesetz und/oder der GIS-Verordnung vorgesehenen Begünstigungen/Befreiungen vorgesehen sind.

Was Sie erhalten

Begüstigungen/reduzierte Steuersätze; Reduzierung der Besteuerungsgrundlage; Befreiungen; Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes

Fristen und Fälligkeiten

2026 30 Jun

Einreichung der Bescheinigungen, der Kopien der Mietverträge oder der Ersatzerklärungen bei sonstigem Verfall der Begünstigungen oder bei sonstiger Anwendung der Steuererhöhung bzw. der anderen Unterlagen, die für die Anwendung der von den GIS-Gesetzen festgelegten Rechte vorgesehen sind. 

Hinweise

Innerhalb des 30. Juni 2026 müssen die Unterlagen bezüglich des Jahres 2025 eingereicht werden.

Weitere Informationen

3.2 Ordnungen Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Regelt die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Gebietsabkommen für die Mietverträge

Das aktuelle Gebietsabkommen für Bozen, welches die Wohnungsvermietung durch „begünstigte“ Mietverträge (3+2 Jahre), Verträge für Universitätsstudenten und Verträge für einen Übergangszeitraum regelt.

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde

Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde.

3.2 Gemeindeverordnung über die Anwendung der im Statut des Steuerpflichtigen vorgesehenen Rechte und über die einvernehmliche Feststellung

Die Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der BürgerInnen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit.

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