Für wen
An die Steuerpflichtigen von Wohnungen in der Gemeinde, die nicht als Hauptwohnung genutzt werden.
Wohneinheiten, die sich nach der Art der Nutzung von der Hauptwohnung unterscheiden
An die Steuerpflichtigen von Wohnungen in der Gemeinde, die nicht als Hauptwohnung genutzt werden.
Wohnungen, die nicht als Hauptwohnung verwendet werden und für welche daher die entsprechende Begünstigung nicht angewandt werden kann, fallen in die Kategorie "ANDERE WOHNUNGEN"
Abhängig von der Nutzung dieser "anderen Wohnungen" werden verschiedene Steuersätze angewandt:
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| 0,9% |
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| 0,7% |
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| 1% | Wohnungen, für welche gemäß der GIS-Verordnung der ordentliche Steuersatz Anwendung findet: a) Wohnungen welche mit “rent to buy” zu Wohnzwecken zur Nutzung überlassen wurden * b) Eine einzige Wohnung die mit ordnungsgemäßer Bauakte mit der Hauptwohnung zusammengelegt wurde c) Wohnungen welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen wurden, sofern der Verschwägerte den meldeamtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat * d) Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 e A/9 für welche die im LG 3/2014 vorgesehenen Steuersatzreduzierungen nicht anwendbar sind (kostenlose Nutzungsleihe an Verwandte, Wohnungen für landwirtschaftliche Arbeiter, Wohnungen für die Zimmervermietung und Urlaub auf dem Bauernhof) e) Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Unternehmen ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung stellen oder zur unentgeltlichen Nutzung oder auf der Grundlage kollektivvertraglicher Bestimmungen überlassen und in denen diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für mindestens 184 Tage im Jahr wohnen. Die Unternehmen müssen die Wohnungen samt Zubehör selbst besitzen oder für diesen Zweck anmieten, leihen oder leasen * f) Wohnungen von Unternehmen in denen ein Inhaber/Gesellschafter den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat; g) Miteigentumswohnungen in denen ein Miteigentümer den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat; h) Wohnungen in denen der Inhaber des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat; i) Unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden; j) aufgehoben k) Wohnungen für welche die Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablauf oder die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit ausgestellt wurde; * l) Wohnungen für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Art. 27, Abs. 2, Buchstabe c) del LG 9/2018. * |
Die begünstigten/reduzierten Steuersätze werden für den Zeitraum des Jahres gewährt, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Dokumentation nach den in der Gemeindeordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Herabsetzung.
Für die Vorlage der Dokumentation ist der 30.06 des darauffolgenden Jahres vorgesehen!
Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt
Um Informationen können nur Direktbetroffene oder bevollmächtigte Personen ersuchen.
Mietverträge
Außerdem ist es möglich, die Unterlagen ausschließlich für Mietverträge online einzureichen: Klicken Sie dazu einfach auf das rote Feld. Der Zugang erfolgt über SPID, aktivierte Bürgerkarte oder CIE (elektronischer Personalausweis).
Bescheinigungen, Kopien der Mietverträge oder der Ersatzerklärungen bzw. anderer Unterlagen, die für die Anwendung der vom GIS-Gesetz und/oder der GIS-Verordnung vorgesehenen Begünstigungen/Befreiungen vorgesehen sind.
Innerhalb des 30. Juni 2026 müssen die Unterlagen bezüglich des Jahres 2025 eingereicht werden.
Der öffentliche Informationsdienst ist kostenlos.
Übermittlung der Mietverträge an das Steueramt der Gemeinde Bozen