Für wen
Bürger und Fachleute.
Art. 67, Absatz 3 LG. vom 10.07.2018, Nr. 9
Bürger und Fachleute.
Für alle nicht unter Ziffer 1 angeführten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 125 cm (Ø = 40 cm), sowie für deren Wurzelbereich.
Mehrstämmige Bäume, bei denen keiner der Einzelstämme den schutzwürdigen Mindestumfang erreicht, gelten als unter Schutz stehend, wenn der gemeinsame Stammumfang in 50 cm Höhe über dem Erdboden größer ist als der unter Ziffer 1 und 2 genannte Baumumfang. Ist der gemeinsame Stamm weniger als 50 cm hoch, gilt der Baum unabhängig von seinem Umfang als nicht unter Schutz stehend, mit Ausnahme der Fälle nach Ziffer 3.
Nicht unter den Schutz der Grünflächenordnung fallen:
a) Bäume, die von der Autonomen Provinz Bozen als invasive gebietsfremde Arten klassifiziert wurden;
b) Kernobstbäume (Birne, Apfel, Quitte) und Steinobstbäume (Pfirsich, Aprikose, Pflaume, Kirsche), sofern sie nicht zur Kategorie der Baumdenkmäler gehören.
Es gibt zwei verschiedene Verfahren:
A) Verfahren für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von unter Schutz stehenden Bäumen
B) Verfahren für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Fällen von unter Schutz stehenden Bäumen im verbauten Ortskern im Zuge eines Bauvorhabens:
Alle Formulare sind unten beigefügt.
Bitte beachten Sie, dass es für die Zahlung der Stempelsteuer zwei verschiedene Formulare gibt: