Aufenthaltsabgabe in Villen, Wohnungen und Unterkünften im Allgemeinen

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Villen, Wohnungen und Unterkünften im Allgemeinen die zu touristischen Zwecken genutzt werden unterliegen der Aufenthaltssteuer

© Gemeinde Bozen - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

Abgabenschuldner sind alle Personen mit italienischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft, die eine Wohneinheit zeitweilig zu touristischen Zwecken besetzen.

Als "touristische Zwecke" werden jene Aufenthalte bezeichnet, die sich vom Aufenthalt für Arbeitsleistungen oder für Studium unterscheiden (die entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung ist vorzuweisen).

Die Aufenthaltsabgabe wird in allen Gemeinden der Region Trentino-Südtirol angewandt.

Ins Ausland ausgewanderte Bürger, die im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger (A.I.R.E.) der Gemeinde eingetragen sind, sind für die zur Verfügung stehende Wohnung nicht abgabepflichtig.

Bozen

Beschreibung

Die Eigentümer und Fruchtnießer von Villen, Wohnungen und Unterkünften im Allgemeinen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind, sind verpflichtet bei der Gemeinde in deren Gebiet sich die genannten Liegenschaften befinden, für jede Liegenschaftseinheit die für touristische Zwecken genutzt wird, eine  entsprechende Meldung einzureichen.

Die Abgabe ist jährlich und setzt sich aus einer Grundabgabe und einer Zusatzabgabe pro Quadratmeter Nutzfläche zusammen.
Die Wohneinheiten werden gemäß Gesetz in vier Kategorien eingestuft.
Die Gemeinde Bozen hat mit Beschluss Nr. 681 vom 12/10/2010, mit positivem Gutachten des Verkehrsamtes, alle Wohneinheiten in die dritte Kategorie eingestuft. Die Grundabgabe beträgt 30,99 Euro und die Zusatzabgabe:

  • 0,232 pro m2 bis zu 80 m2
  • 0,387 pro m2 bis zu 150 m2
  • 0,542 pro m2 bis zu 150 m2

Die Abgabe wird unabängig von der Anzahl der Nächtigungen und von der Anzahl der Personen, die die Wohneinheit benützt haben, geschuldet.

Die Erklärung muss innerhalb des Kalenderjahres vorgelegt werden und gilt auch für die nachfolgenden Jahre, bis zur Vorlage einer neuen Meldung oder der Abmeldung.

So geht’s

Die Abgabe wird direkt von der Gemeinde mittels Zahlungsaufforderung eingehoben.

Zahlung mittels pagoPA:
Die Ortstaxe muss ausschließlich über das Zahlungsmittelsystem pagoPA eingezahlt werden.

Was Sie erhalten

Bescheid für die Zahlung der Steuer

Fristen und Fälligkeiten

• 31/12 Einreichung der Erklärung über die Verwendung betreffend das Bezugsjahr, gültig auch für die Folgejahre;
• 31/12 Einreichung der Erklärung über die NICHT-Verwendung betreffend das Bezugsjahr, muss jährlich eingereicht werden;
• Zahlungsfrist: in der Zahlungsmitteilung angegeben.

Weitere Informationen

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde

Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde.

3.2 Gemeindeverordnung über die Anwendung der im Statut des Steuerpflichtigen vorgesehenen Rechte und über die einvernehmliche Feststellung

Die Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der BürgerInnen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit.

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