Für wen
An die Steuerpflichtigen von Immobilien, die als Hauptwohnsitz genutzt werde.
Wohnung, in welcher der Besitzer den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat
An die Steuerpflichtigen von Immobilien, die als Hauptwohnsitz genutzt werde.
Als Hauptwohnung gilt nur die Wohnung, in welcher der Besitzer/die Besitzerin den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat.
Als Zubehör der Hauptwohnung gelten höchstens drei Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens zwei der gleichen Kategorie angehören können
Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag von 902,35€ in Abzug gebracht.
Für den dritten/die dritte und alle weiteren Minderjährigen, die der Familiengemeinschaft angehören, wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist.
Für jede Person mit schwerer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.
Gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen sind einige Wohnungen der Hauptwohnung gleichgestellt (Art. 5 des L.G Nr. 3 vom 24.04.2014).
Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt
Innerhalb des 30. Juni 2026 muss die GIS-Erklärung für das Jahr 2025 eingereicht werden.
Innerhalb des 30. Juni 2026 müssen die Unterlagen bezüglich des Jahres 2025 eingereicht werden.
Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohneinheiten
vgl. Art. 5 des Landesgesetzes über die Gemeindeimmmobiliensteuer