GIS - Hauptwohnung und Zubehöreinheiten

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Wohnung, in welcher der Besitzer den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat

© Gemeinde Bozen - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

An die Steuerpflichtigen von Immobilien, die als Hauptwohnsitz genutzt werde.

Bozen

Beschreibung

Als Hauptwohnung gilt nur die Wohnung, in welcher der Besitzer/die Besitzerin den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat. 

Als Zubehör der Hauptwohnung gelten höchstens drei Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens zwei der gleichen Kategorie angehören können

Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag von 902,35€ in Abzug gebracht.

Für den dritten/die dritte und alle weiteren Minderjährigen, die der Familiengemeinschaft angehören, wird der Freibetrag jeweils um 50,00 Euro erhöht, sofern er/sie den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz in der Immobilieneinheit hat, welche als Hauptwohnung von der Familiengemeinschaft zweckbestimmt ist.

Für jede Person mit schwerer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50 Euro gewährt, und zwar für die Wohneinheit, in der diese Person und ihre Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.

Gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen sind einige Wohnungen der Hauptwohnung gleichgestellt (Art. 5 des L.G Nr. 3 vom 24.04.2014).

NB: Für die Belange der Gemeindeimmobiliensteuer ist die Hauptwohnung nicht mit der “Erstwohnung” gleichzusetzen!
Ein Beispiel:
Subjekt A kauft eine "Erstwohnung" mit Vertrag vom 01.03.2021 und beginnt sofort mit Renovierungsarbeiten, während derer ihm kein Wohnsitz in der Immobilie gewährt werden kann. Die Renovierungsarbeiten dauern bis zum 31.05.2021, und Subjekt A beantragt am 10.06.2021 den Wohnsitzwechsel in seine "Erstwohnung".
In diesem Fall wird die GIS-Erleichterung für die Hauptwohnung (begünstigter Steuersatz und Abzug) ab dem 10.06.2021 angewandt, da der Steuerpflichtige erst ab diesem Datum in dieser Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat.

So geht’s

Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt

  • auf elektronischem Wege, um Informationen zu erhalten und Dokumente einzureichen (GIS-Erklärungen, Mietverträge, Ersatzerklärungen, Anträge auf Rückerstattung usw.). Hierfür können die Dienstnutzerinnen und -nutzer die auf der Webseite veröffentlichten Formulare  und sie mit den geforderten Unterlagen an folgende E-Mail-Adressen schicken: :
  • telefonisch unter der Nummer 0471 997444
  • nach vorheriger  telefonischer Termin­vereinbarung unter der Nummer 0471 997444
  • am Schalter während der Öffnungszeiten

Was Sie benötigen

  • dritten minderjährigen Familienmitglied: es müssen keine Unterlagen vorgelegt werden.
  • Antrag auf zusätzlichen Freibetrag für eine Person mit schwerer Behinderung: Vorlage der Bescheinigung gemäß Art. 3, Abs. 3 des G. 104/1992.
  • Erklärung betreffend ordnungsgemäß zugewiesenen Wohnungen im Sinne des Art. 94, Abs. 1 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1988 : Vorlage der GIS-Erklärung von Seiten der Körperschaft, die die Wohnung zugewiesen hat hier abrufbar.
  • Immobilieneinheiten, die ungeteiltes Eigentum von Wohnbaugenossenschaften sindVorlage der GIS-Erklärung  von Seiten des zuweisungsempfängenden Genossenschaftsmitglieds hier abrufbar:
  • Erklärung betreffend Wohnungen im Eigentum von Vereinen ohne Gewinnabsichten, die einem Mieter vermietet wurden, der die Voraussetzungen für die Bezahlung der sozialen Miete erfüllt. Vorlage der GIS-Erklärung, hier abrufbar, und der eigenen Erklärung für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen.
  • Erklärung, dass sich die Zubehöreinheiten C2, C6 und C7 nicht auf derselben Bauparzellen der Hauptwohnung befinden bzw. dass mehr als drei Liegenschaften der Kategorien C2, C6 und C7 vorhanden sind: Vorlage der GIS-Erklärung, die hier abrufbar ist.
  • Hauptwohnungen im Besitz von Personen welche ihren meldeamtlichen Wohnsitz zur Pflegeperson verlegen müssen, für die Dauer der Pflegeauszeit, vorausgesetzt dass diese Immobilien nicht vermietet werden: Kopie der Gewährungsmaßnahme der Pflegeauszeit.
  • Hauptwohnungen von Ehepaare mit verschiedenen Wohnsitzen: Vorlage der Ersatzerklärung, die hier abrufbar ist
  • Hauptwohnungen bei Verlegung des Wohnsitzes wegen Pflege mit Invalidität: Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74%, und die Ersatzerklärung, die hier abrufbar ist, vorausgesetzt dass diese Immobilien nicht vermietet werden.

Was Sie erhalten

Begünstigung für die Hauptwohnung

Fristen und Fälligkeiten

2026 30 Jun

Einreichung der GIS-Erklärung

Hinweise

Innerhalb des 30. Juni 2026 muss die GIS-Erklärung für das Jahr 2025 eingereicht werden.

2026 30 Jun

Einreichung der Bescheinigungen, der Kopien der Mietverträge oder der Ersatzerklärungen bei sonstigem Verfall der Begünstigungen oder bei sonstiger Anwendung der Steuererhöhung bzw. der anderen Unterlagen, die für die Anwendung der von den GIS-Gesetzen festgelegten Rechte vorgesehen sind. 

Hinweise

Innerhalb des 30. Juni 2026 müssen die Unterlagen bezüglich des Jahres 2025 eingereicht werden.

Weitere Informationen

3.2 Ordnungen Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Regelt die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Gebietsabkommen für die Mietverträge

Das aktuelle Gebietsabkommen für Bozen, welches die Wohnungsvermietung durch „begünstigte“ Mietverträge (3+2 Jahre), Verträge für Universitätsstudenten und Verträge für einen Übergangszeitraum regelt.

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde

Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde.

3.2 Gemeindeverordnung über die Anwendung der im Statut des Steuerpflichtigen vorgesehenen Rechte und über die einvernehmliche Feststellung

Die Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der BürgerInnen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit.

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