S.G. Ordnung über die Durchführung verwaltungsinterner Kontrollen
Mit dieser Ordnung wird ein integriertes verwaltungsinternes Kontrollsystem nach den Vorgaben des Regionalgesetzes Nr. 31 vom 15.12.2015 i.g.F. (vgl. Art. 7 Regionalgesetz Nr. 7/2016) implementiert.
Der Generalsekretär übt die Aufgaben aus, die ihm vom Gesetz, von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, von der Gemeindesatzung und -ordnungen übertragen sind
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