| 1 – Allgemeine Bestimmungen und Ausübung des Parkrechts1) Wer in Bozen ansässig ist, hat das Recht, unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen und Beschränkungen auf den oberirdischen öffentlichen Anwohnerparkplätzen in seiner Wohnzone zu parken. 2) Um einen Parkausweis für die farbige Zone zu erhalten, müssen Parkberechtigte über die eigens eingerichteten Telematikkanäle eine Erklärung an die Stadtgemeinde Bozen übermitteln, in welcher sie bestätigen, dass sie die Voraussetzungen besitzen, die im vorliegenden Dokument enthalten sind. Der Erklärung müssen die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. Die Parkberechtigten müssen auch das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs angeben, für welches der digitale Parkausweis ausgestellt werden soll. Weiters müssen sie der Stadtgemeinde Bozen jede Änderung der Angaben mitteilen, die für die Ausübung des Parkrechts von Bedeutung sind. 3) Die Parkberechtigung ist gültig, sobald die Stadtgemeinde Bozen formell die Mitteilung über die Registrierung des digitalen Parkausweises weiterleitet. 4) Das Parkrecht verfällt, wenn die in dieser Anordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, unabhängig von der Gültigkeit des digitalen Parkausweises. Zudem wird gemäß den Bestimmungen in der geltenden Straßenverkehrsordnung eine Geldbuße verhängt. 2 – Anzahl der Parkausweise pro Haushalt. Unentgeltliche und kostenpflichtige Parkausweise 1) Mit Ausnahme der Fälle in Art. 4 hat ein Mehrpersonenhaushalt Anspruch auf so viele Parkausweise, wie viele volljährige Mitglieder er hat, sofern die Mitglieder des Haushaltes die Voraussetzungen erfüllen, die dieser Anordnung enthalten sind. Zwei Parkausweise pro Haushalt werden unentgeltlich ausgestellt, und für jeden weiteren Parkausweis ist vorab eine Jahresgebühr in Höhe von 200,00 Euro zu entrichten. 2) Ein Einpersonenhaushalt hat Anspruch auf nur einen unentgeltlichen Parkausweis. Es werden keine weiteren Parkausweise ausgestellt, auch nicht gegen Bezahlung. 3) Der kostenpflichtige Parkausweis hat eine Geltungsdauer von 12 Monaten ab der Registrierung und ist verlängerbar, sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung gegeben sind und die Jahresgebühr in Punkt 1) oben entrichtet wurde. Kostenpflichtige Parkausweise können auch für ein halbes Jahr ausgestellt werden, sind jedoch anschließend sechs Monate lang nicht verlängerbar. Für den sechsmonatigen Parkausweis ist die Hälfte der Jahresgebühr zu entrichten. 4) Pro Fahrzeug wird nur ein digitaler Parkausweis ausgestellt, auch wenn das Fahrzeug in Miteigentum ist. Der digitale Parkausweis ist an das Kfz-Kennzeichen gekoppelt. 3 – Geltungsdauer der unentgeltlichen Parkausweise1) Sofern nicht anders in den Artikeln 7 bis 9 angegeben und sofern sämtliche Voraussetzungen bestehen, hat der Parkausweis eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Diese Geltungsdauer gilt für Fahrzeuge in Eigentum der Parkberechtigten. In den anderen Fällen entspricht die Geltungsdauer des Parkausweises der Gültigkeit des Vertrages oder des Dokuments, das die Verfügbarkeit des Fahrzeuges bescheinigt. Auf jeden Fall ist die Geltungsdauer auf fünf Jahre beschränkt. 2) Es obliegt dem/der Parkberechtigten, bei Fälligkeit des Parkausweises um eine eventuelle Erneuerung anzusuchen. Hierfür muss eine neue Erklärung vorgelegt werden, die gemäß den Angaben in Art. 1 eingereicht worden ist. 3) In den Fällen in Art. 7, Punkte 7.4) und 7.5) dieser Anlage kann der Parkausweis, der 30 Tage oder weniger gültig ist, maximal 3 Mal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ausgestellt werden. 4 - Parkrecht für Ansässige, die über einen auf öffentlichem Grund errichteten Tiefgaragenplatz verfügen 1) Ein Haushalt, der über einen auf öffentlichem Grund errichteten Tiefgaragenparkplatz verfügt, der gemäß Art. 9 des Gesetzes 24/3/1989 Nr. 122 und Art. 40bis des Landesgesetzes 10/7/2018 Nr. 9 errichtet worden ist und der grundbuchmäßig als Zubehör zur Wohnung eingetragen ist, hat Anspruch auf einen der folgenden Parkausweise: - Ein Haushalt, der aus einer oder zwei volljährigen Personen besteht, hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Parkausweis;
- Ein Haushalt, der aus drei Personen besteht, hat Anrecht auf einen unentgeltlichen Parkausweis und einen kostenpflichtigen Parkausweis. Für jedes weitere volljährige Haushaltsmitglied, kann ein zusätzlicher kostenpflichtiger Parkausweis beantragt werden.
5 - Fahrzeuge mit ausländischem Kfz-Kennzeichen1) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kfz-Kennzeichen gelten bezüglich des Parkrechts die Bestimmungen in den einschlägigen Gesetzen, und insbesondere der Art. 93, Absätze 1 bis der Straßenverkehrsordnung i. f. F. 6 – Aktualisierung des Fahrzeugscheins1) Für die Ausübung des Parkrechts gelten die Bestimmungen im Art. 94 des GvD 285/92 („Straßenverkehrsordnung“) bezüglich der Aktualisierung des Fahrzeugscheins, wenn das Fahrzeug mehr als 30 Tage kontinuierlich und ausschließlich von ein und derselben Person genutzt wird, die nicht mit dem Fahrzeughalter identisch ist. 7 – Parkberechtigte PersonenUnter Berücksichtigung der oben beschriebenen Bedingungen sind folgende Personen in der farbigen Zone, in der sie ansässig sind, parkberechtigt: 7.1) wer volljährig und Eigentümer eines Fahrzeugs ist; 7.2) wer ein geleastes oder gemietetes Fahrzeug nutzt; 7.3) wer einen Führerschein besitzt und Alleinnutzer eines Betriebsfahrzeugs ist. Das Parkrecht gilt nur für ein Fahrzeug und für folgende Personen: - a) Angestellte eines Unternehmens, einer Gesellschaft oder eines im Vereinsverzeichnis der Stadtgemeinde Bozen eingetragenen Vereines;
- b) Personen, die als freie Mitarbeiter kontinuierlich für ein Unternehmen oder eine Gesellschaft tätig sind;
- c) gesetzliche Vertreter/innen von Vereinen, die im Vereinsverzeichnis der Stadtgemeinde Bozen eingetragenen sind;
- d) gesetzliche Vertreter/-innen von Gesellschaften (auch die Komplementäre / Komplementärinnen von einfachen Kommanditgesellschaften und Gesellschafter/innen von offenen Handelsgesellschaften);
- e) Freiberufliche Mitglieder von nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegründeten Sozietäten (mit Mehrwertsteuernummer).
7.4) Parkberechtigt sind die ansässigen Personen, die einen Führerschein besitzen, keinen anderen Parkausweis besitzen und die ein Fahrzeug benutzen, das ihnen zur persönlichen und alleinigen Nutzung überlassen wurde. Das Fahrzeug ist Eigentum des/der Ehepartner/-in, mit dem der/die Parkberechtigte nicht zusammenlebt, oder des anderen Elternteils, mit dem der/die Parkberechtigte nicht verheiratet ist, oder des/der Partners/in, der/die im Register der Lebenspartnerschaften eingetragen ist, oder von einem/einer Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (Eltern/Kinder, Großeltern/Enkel, Schwieger-eltern/Schwiegerkinder) oder das Fahrzeug ist Eigentum eines Bruders bzw. einer Schwester. Voraussetzung für die Ausübung des Parkrechts ist, dass der/die Verleiher/in des Fahrzeugs außerhalb von Bozen ansässig ist oder in einer anderen Stadtzone als der/die Entlehner/in; 7.5) Parkberechtigt sind die ansässigen Personen, die einen Führerschein besitzen, keinen anderen Parkausweis besitzen und die ein Fahrzeug benutzen, das ihnen zur persönlichen und alleinigen Nutzung überlassen wurde. Das Fahrzeug ist Eigentum eines Onkels bzw. einer Tante, eines Neffen bzw. einer Nichte, eines Schwagers bzw. einer Schwägerin oder eines Cousins bzw. einer Cousine. Voraussetzung für die Ausübung des Parkrechts ist, dass der/die Verleiher/in des Fahrzeugs außerhalb der Provinz Bozen ansässig ist; 7.6) Parkberechtigt sind Personen mit Wohnsitz im Bereich des „Stadtzentrums“ oder in der verkehrsbeschränkten Zone, die Eigentümer eines Lastkraftwagens mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 t sind, sofern dem Familienhaushalt nur dieses eine Fahrzeug zur Verfügung steht. 8 – Sonderfälle der Parkrechte 1) Folgende Personen sind in den farbigen Zonen parkberechtigt: 8.1) Ansässige Personen (Familienangehörige, Hauspflegekräfte), die eine pflegebedürftige Person dauerhaft zu Hause pflegen und das Pflegeverhältnis belegen können, auch anhand einer ärztlichen Bescheinigung. Jede Pflegekraft erhält nur einen Parkausweis für die farbige Zone, in der der/die Pflegebedürftige ansässig ist. Das Parkrecht gilt maximal ein Jahr, und kann gemäß den Bestimmungen in Art. 1) verlängert werden. 8.2) Ansässige Personen, die aufgrund von Umbauarbeiten in der Wohnung, in der sie ihren Wohnsitz haben, erwiesenermaßen nicht dort wohnen können, sind an ihrem vorübergehenden Aufenthaltsort parkberechtigt. Das Parkrecht gilt maximal 90 Tage, und kann eventuell gemäß den Bestimmungen in Art. 1) verlängert werden. 8.3) Ansässige Personen, die über einen Parkausweis für ein Fahrzeug verfügen, das in Reparatur ist, und vom Autohaus, von der Karosseriewerkstatt oder von der Kfz-Werkstatt einen Ersatzwagen zur Verfügung gestellt bekommen, sind in der Wohnzone, in der sie ansässig sind, parkberechtigt. Das Parkrecht gilt maximal 60 Tage, und kann eventuell gemäß den Bestimmungen in Art. 1) verlängert werden. 8.4) Ansässige Personen, die bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens das Fahrzeug einer verstorbenen Person verwahren, sind in der Wohnzone, in der sie ansässig sind, parkberechtigt. Das Parkrecht hat eine Geltungsdauer von maximal 1 Jahr und kann nicht verlängert werden. Sollte es keine Erben im Sinne der vorhergehenden Absätze geben, kann das Fahrzeug der verstorbenen Person, die Inhaberin eines Parkausweises war, bis zur Regelung der Erbnachfolge bzw. maximal 1 Jahr ab dem Datum des Ablebens in der Wohnzone der verstorbenen Person geparkt bleiben. 8 bis – Durchfahrtsgenehmigung 1) Die Haushalte der „LILA ZONE“ haben unabhängig von der Anzahl der Mitglieder für jedes Fahrzeug, das ihr Eigentum ist oder das sie gemietet oder geleast haben oder das ihnen zur Nutzung überlassen worden ist (s. Art. 7) Anrecht auf eine Genehmigung für die Durchfahrt durch die Claudia Augusta-Straße. Die Genehmigung gilt für 3 Jahre und ist verlängerbar. 2) Die Haushalte der „WEISS-GRÜNEN ZONE“ haben unabhängig von der Anzahl der Mitglieder für jedes Fahrzeug, das ihr Eigentum ist oder das sie gemietet oder geleast haben oder das ihnen zur Nutzung überlassen worden ist (s. Art. 7) Anrecht auf eine Genehmigung für die Durchfahrt durch die Unterführung am Bozner Boden (Leegtorweg). Die Genehmigung gilt für 3 Jahre und ist verlängerbar. |