A.3 Ordnung über die Videoüberwachung aus Gründen der städtischen Sicherheit
Die Verordnung gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Videoüberwachungssystem für die städtische Sicherheit unter Wahrung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen erfolgt.
Der Generalsekretär übt die Aufgaben aus, die ihm vom Gesetz, von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, von der Gemeindesatzung und -ordnungen übertragen sind
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