A.3 Ordnung über die Videoüberwachung aus Gründen der städtischen Sicherheit

Die Verordnung gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Videoüberwachungssystem für die städtische Sicherheit unter Wahrung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen erfolgt.
Veröffentlichungsdatum:

26.04.2021

Beschreibung

Genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 43 vom 06.05.2016.

Zuständige Stelle

STAB DES GENERALSEKRETÄRS

Der Generalsekretär übt die Aufgaben aus, die ihm vom Gesetz, von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, von der Gemeindesatzung und -ordnungen übertragen sind

Dateiformat

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Vertriebslizenz

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Zeitraum

Gültig/wirksam ab

26.04.2021

Veröffentlichungsdatum

26.04.2021

Weitere Informationen

Letzte Änderung: 02.05.2025 17:54

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