8.2 Ordnung zur Gewährung von Beiträgen an die Bewohner von Gemeindewohnungen
Festsetzung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an diejenigen, denen Gemeindewohnungen zugewiesen worden sind und die in diesen Wohnungen Eingriffe zu ihren eigenen Lasten vornehmen, die über die ordentliche Instandhaltung hinausgehen.
Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß Nr. 84 vom 20.07.1999, nicht sofort vollstreckbar. Abgeändert mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 107 vom 09.12.2008, Vollstreckungsdatum 09.12.2008.