8.2 Ordnung über die Abtretung von Gemeindewohnungen

Die Gemeindewohnungen können an Zuweisungsberechtigte abgetreten werden, die im Besitze der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen sind.
Veröffentlichungsdatum:

19.04.2021

Themen
Art des Dokuments
  • Ordnung

Beschreibung

Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 20 vom 20.02.2003, sofort vollstreckbar.

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Zugeordnete Dienste

Gesundheit und Soziales

Gemeindewohnungen

Wohnungswechsel, Wohnungsübernahme, Wohnungskündigung, Aufnahme einer weiteren Person, Beitrag für Renovierungsarbeiten, Meldungen von Schäden

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Zeitraum

Gültig/wirksam ab

19.04.2021

Veröffentlichungsdatum

19.04.2021

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Letzte Änderung: 02.05.2025 17:51

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