5.1.3 Baugenehmigungen – LG 11.08.1997, Nr. 13

Für Bauanträge die vor dem 01.07.2020 eingereicht wurden
Publication date:

30.05.2024

Beschreibung

Laut Art. 103, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9, gelten für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30.06.2020 eingereicht wurden, weiterhin die Bestimmungen und Verfahrensvorschriften, die bis zu diesem Datum in Kraft waren.

Bei Änderungsprojekten zur Baugenehmigung muss eine Bewertung nach Art. 82 des LG vom 11.08.1997, Nr. 13, vorgenommen werden, d. h., es muss geprüft werden, ob die Abweichung als eine "wesentliche Änderung" des ursprünglichen Bauantrags einzustufen ist und mit einer Änderung der Kubatur, Höhe, Abstände usw. einhergeht.

Je nach Bauvorhaben müssen unterschiedliche Baugenehmigungen eingeholt werden:

  • Baukonzession

    Bauvorhaben laut Art. 66 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13
    (Neubauten, Erweiterung oder Umgestaltung von bestehenden Gebäuden, Änderung der Zweckbestimmung oder nachträgliche Bauanträge)

  • Funkbasisstationen
    Bauvorhaben laut Landesgesetz vom 18.03.2002, Nr. 6, laut Dekret des Landeshauptmanns vom 13.11.2013, Nr. 36 und laut Anlage B der Gemeindebauordnung
  • Bewohnbarkeits- / Benutzungsbewilligung
    Bauvorhaben laut Art. 17 der Gemeindebauordnung und Art. 131 des Landesgesetzes vom 11.08.1997, Nr. 13

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Für Bauanträge, die vor dem 01.07.2020 eingereicht wurden

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Zeitraum

Gültig/wirksam ab

30.05.2024

Veröffentlichungsdatum

30.05.2024

Weitere Informationen

Last modified: 02.05.2025 21:21

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