Der Kodex des Dritten Sektors sieht ausdrücklich vor, dass alle Organisationen des Dritten Sektors, die auf nicht gelegentliche Freiwillige zurückgreifen, verpflichtet sind, diese in ein spezielles Freiwilligenregister einzutragen.
Das Register der Freiwilligen, die für Freiwilligenorganisationen tätig sind, muss vor seiner Verwendung auf jeder Seite fortlaufend nummeriert und auf jedem Blatt von einem Notar, einem Gemeindesekretär oder einem anderen dazu befugten Amtsträger abgestempelt werden. Die Behörde das den Stempel angebracht hat, muss auf dem letzten Blatt des Registers auch die Anzahl der Blätter angeben, aus denen das Register besteht.
Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (Vermerk Nr. 7180 vom 28. Mai 2021) hat die Verpflichtung zum Stempeln des Freiwilligenregisters auch auf die Vereine zur sozialen Förderung ausgedehnt. Dies geschieht in Erwartung des Ministerialerlasses zur Regelung der Versicherung von Freiwilligen.
Das zuständige Sekretariat ist das der Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat.
Der Vermerk auf dem Register in der oben beschriebenen Weise soll die die Übereinstimmung des Dokuments gewährleisten und verhindern, dass sein Inhalt verändert wird (z. B. durch Löschen oder Einfügen von Seiten).