Wenn die betroffene Person im Falle eines Parkverstoßes nicht anwesend ist, befestigt der Polizeibeamte den Hinweis/Strafzettel an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges. Um die Reduzierung von 30 % der Strafe beanspruchen zu können, muss die Bezahlung des Betrages auf dem Hinweis/Strafzettel innerhalb von 5 Tagen erfolgen.
Wenn der Hinweis nicht bezahlt wird, erfolgt die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls (innerhalb der darauffolgenden 90 Tagen). Nach der Zustellung des Protokolls mittels Postdienst, PEC-Mail oder bei unmittelbarer Vorhaltung durch die Polizeibeamten vor Ort, gelten folgende Zahlungsfristen:
- Wenn die Zahlung innerhalb von 5 Tagen nach der Vorhaltung oder Zustellung erfolgt, ist die Mindeststrafe um 30 % reduziert. Diese Reduzierung gilt jedoch nicht für die Bearbeitungs- und Zustellungsspesen, welche immer vollständig bezahlt werden müssen. Die 30 %ige Reduzierung ist nicht möglich, wenn die Übertretung als Zusatzstrafe das Einziehen des Fahrzeuges oder die Aussetzung der Gültigkeit des Führerscheins vorsieht
- Vom 6. bis zum 60. Tag nach der Vorhaltung oder Zustellung ist die Reduzierung von 30 % nicht mehr möglich, aber es kann die Mindeststrafe bezahlt werden.
Wenn die Strafe (inklusive Spesen) nicht innerhalb der angegebenen Termine vollständig bezahlt wird, erhöht sich der Strafbetrag gemäß Art. 203 der Straßenverkehrsordnung.