Schausteller (Vergnügungspark, Zirkus, Fahrgeschäft)

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Erfahren Sie hier, welche Regeln Betreiber von Vergnügungsparks, Zirkusattraktionen und Fahrgeschäften beachten müssen

© Gemeinde Bozen - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

Schaustellerinnen und Schausteller, die Jahrmarkts- oder Zirkusattraktionen anbieten oder einzelne Fahrgeschäfte betreiben

Bozen

Beschreibung

Die Stadtgemeinde Bozen erlaubt die zeitlich befristete Nutzung öffentlicher Flächen für Vergnügungsparks und Zirkusattraktionen sowie für den Betrieb einzelner Fahrgeschäfte.

Jedes Jahr sind zwei Vergnügungsparks – einer im Frühjahr (April) und einer im Herbst (September-Oktober) – erlaubt.

Zirkusvorführungen dürfen ebenfall zweimal im Jahr abgehalten werden (zwischen den beiden Veranstaltungen müssen jedoch mindestens 60 Tage vergehen).

Die Veranstaltungen finden am 1.-Mai-Platz in Bozen statt.

So geht’s

Anträge werden über PEC-Mail an die Adresse 8.3.0@pec.bolzano.bozen.it gestellt. Bitte verwenden Sie hierfür die entsprechenden Vordrucke (siehe Anhang) und halten Sie sich an die geltenden Fristen laut Maßgabe der Gemeindeordnung über das Wanderschaugewerbe, ansonsten kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Legen Sie außerdem alle notwendigen Unterlagen bei.

Was Sie benötigen

  • Antrag auf Stempelpapier (Stempelmarke zu 16 Euro), der per PEC-Mail an das Wirtschaftsamt (8.3.0@pec.bolzano.bozen.it) gesendet werden muss (die Stempelsteuer kann auch über den Vordruck F24 entrichtet werden – im Abschnitt „Staatskasse“ den Steuerkode „2501“ einfügen);
  • 1 Stempelmarke zu 16 Euro für die Ausstellung der Konzession (zu bezahlen mit dem Vordruck F24, im Abschnitt „Staatskasse“ den Steuerkode „2501“ einfügen);
  • Überweisungsbestätigung Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro. So können Sie die Bearbeitungsgebühr entrichten:
    • durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus, Gumergasse 7, Erdgeschoss, Einzahlungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr” oder
    • durch Überweisung auf das Konto der Stadtgemeinde Bozen der Südtiroler Volksbank - IBAN IT28 A058 5611 6130 8057 1315 836, Überweisungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr”
  • Kopie eines Ausweisdokuments;
  • Kopie eines geltenden Versicherungsvertrags;
  • Kopie der Lizenz;
  • Kopie einer aktuellen Abnahmebescheinigung für jede einzelne Attraktion;
  • Personen- und Fahrzeugverzeichnis (mit Kennzeichen und meldeamtlichen Daten der Personen);
  • Foto der Attraktion (bei erstmaligem Antrag oder im Falle von – auch nur ästhetischen - Änderungen oder bei Austausch der Attraktion);
  • Plan mit Maßangaben zu den Attraktionen (einschließlich Buden, Podeste und Eindeckungen) bei Erstantrag oder Änderungen.
Termine und Fristen
  • Frühjahrs-Vergnügungspark (April): Die Anträge sind bis 30. November des vorangehenden Jahres über PEC-Mail einzureichen
  • Herbst-Vergnügungspark (September-Oktober): Die Anträge sind bis 31. Mai über PEC-Mail einzureichen
  • Zirkus (Mai): Die Anträge sind bis 30. September des vorangehenden Jahres über PEC-Mail einzureichen
  • Einzelne Fahrgeschäfte: Anträge sind bis 30 Tage vor Aufstellung einzureichen

Was Sie erhalten

Genehmigung/Konzession

Fristen und Fälligkeiten

Die Konzession wird 30 Tage vor der Veranstaltung erteilt.

Kosten

2 Stempelmarken
16,00 + 16,00 Euro

für den Antrag und die Konzession

Bearbeitungsgebühr
25,00 Euro

durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus oder durch Überweisung

Vermögensgebühr
je Flächengröße und Anzahl der Tage

Überweisung oder Einzahlung beim Schatzamt

Müllgebühr
je nach Anzahl der Tage

Bezahlung mit PagoPA, ausgestellt vom Umweltbetrieb SEAB

Weitere Informationen

8.3 Ordnung für das Wanderschaugewerbe

Regelt die Zuweisung der Flächen für den Aufbau von Attraktionen des Wanderschaugewerbes.

8.3 Gemeindeordnung über die Vermögensgebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes und für die Verbreitung von Werbung

Die Ordnung regelt die "Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen und Werbung" und die Vermögensgebühr für Konzessionen für die Besetzung von Flächen und Räumen, die für Märkte genutzt werden (" Marktgebühr")

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