Für wen
Schaustellerinnen und Schausteller, die Jahrmarkts- oder Zirkusattraktionen anbieten oder einzelne Fahrgeschäfte betreiben
Erfahren Sie hier, welche Regeln Betreiber von Vergnügungsparks, Zirkusattraktionen und Fahrgeschäften beachten müssen
Schaustellerinnen und Schausteller, die Jahrmarkts- oder Zirkusattraktionen anbieten oder einzelne Fahrgeschäfte betreiben
Die Stadtgemeinde Bozen erlaubt die zeitlich befristete Nutzung öffentlicher Flächen für Vergnügungsparks und Zirkusattraktionen sowie für den Betrieb einzelner Fahrgeschäfte.
Jedes Jahr sind zwei Vergnügungsparks – einer im Frühjahr (April) und einer im Herbst (September-Oktober) – erlaubt.
Zirkusvorführungen dürfen ebenfall zweimal im Jahr abgehalten werden (zwischen den beiden Veranstaltungen müssen jedoch mindestens 60 Tage vergehen).
Die Veranstaltungen finden am 1.-Mai-Platz in Bozen statt.
Anträge werden über PEC-Mail an die Adresse 8.3.0@pec.bolzano.bozen.it gestellt. Bitte verwenden Sie hierfür die entsprechenden Vordrucke (siehe Anhang) und halten Sie sich an die geltenden Fristen laut Maßgabe der Gemeindeordnung über das Wanderschaugewerbe, ansonsten kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Legen Sie außerdem alle notwendigen Unterlagen bei.