Für wen
Steuerpflichtig sind:
- die Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden und Baugründen oder die Inhaberinnen/Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten an solchen;
- der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird;
- der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Er oder sie ist ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig;
- der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
- der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde.