GIS - allgemeine Informationen

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Ab 2014 wird für Immobilien in der Provinz Bozen die Gemeindeimmobiliensteuer GIS fällig und die staatlichen Bestimmungen zur IMU finden keine Anwendung mehr

© Photo by Schluesseldienst/pixabay,com - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

Steuerpflichtig sind:

  1. die Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden und Baugründen oder die Inhaberinnen/Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten an solchen;
  2. der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinha­berin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird;
  3. der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Er oder sie ist ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig;
  4. der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  5. der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde.
Bozen

Beschreibung

Die GIS ist die Steuer, die für den Besitz von Gebäuden und Baugründen, die sich im Gemeindegebiet befinden, geschuldet ist. Es sind Gebäude jeglicher Art, die für jegliche Nutzung bestimmt sind, einschließlich der Hauptwohnung samt Zubehör.

Die Gemeindeimmobiliensteuer ist eine Steuer, die im Selbstberechnungsverfahren ermittelt wird, was bedeutet, dass die steuerpflichtige Person, die als Einzige die tatsächliche Situation ihrer Liegenschaften kennt, die Steuer selbst berechnen muss.

Sie wird für jedes Kalenderjahr im Verhältnis zum Eigentumsanteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen die Immobilie besessen wurde, und sie wird für das laufende Jahr berechnet und eingezahlt.

Für jede Immobilie, die sich im Besitz der Steuerpflichtigen befinden, müssen folgende Elemente berücksichtigt werden:

  • Besteuerungsgrundlage;
  • Anzahl der Monate, in denen die Immobilie besessen wurde;
  • Besitzanteil;
  • entsprechender Steuersatz;
  • zustehende Freibeträge.

So geht’s

Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt:

  • auf elektronischem Wege, um Informationen zu erhalten und Dokumente einzureichen (GIS-Erklärungen, Mietverträge, Ersatzerklärungen, Anträge auf Rückerstattung usw.). Hierfür können die Dienstnutzerinnen und -nutzer die auf der Webseite veröffentlichten Formulare verwenden und sie mit den geforderten Unterlagen an folgende E-Mail-Adressen schicken:
  • telefonisch unter der Nummer 0471 997444
  • nach vorheriger telefonischer Termin­vereinbarung unter der Nummer 0471 997444
  • am Schalter während der Öffnungszeiten

Um Informationen können nur Direktbetroffene oder bevollmächtigte Personen ersuchen.

Mietverträge
Außerdem ist es möglich, die Unterlagen ausschließlich für Mietverträge online einzureichen: Klicken Sie dazu einfach auf das rote Feld. Der Zugang erfolgt über SPID, aktivierte Bürgerkarte oder CIE (elektronischer Personalausweis).

Was Sie erhalten

Informationen zur korrekten Anwendung der GIS, Begüstigungen, Befreiungen

Fristen und Fälligkeiten

2025 16 Jun

Zahlung der Akontorate

Hinweise

Die Höhe der ersten Rate entspricht der für das erste Halbjahr geschuldeten Steuer.

Wichtiger Hinweis
Fällt die Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so wird die Fälligkeit auf den ersten, drauffolgenden Tag verschoben, der kein Feiertag ist.
2025 16 Dez

Zahlung der Saldorate

Hinweise

Die zweite Rate gilt als Saldo der für das ganze Jahr geschuldeten Steuer.

Fällt die Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so wird die Fälligkeit auf den ersten, drauffolgenden Tag verschoben, der kein Feiertag ist.
2026 30 Jun

Einreichung der GIS-Erklärung

Hinweise

Innerhalb des 30. Juni 2026 muss die GIS-Erklärung für das Jahr 2025 eingereicht werden.

2026 30 Jun

Einreichung der Bescheinigungen, der Kopien der Mietverträge oder der Ersatzerklärungen bei sonstigem Verfall der Begünstigungen oder bei sonstiger Anwendung der Steuererhöhung bzw. der anderen Unterlagen, die für die Anwendung der von den GIS-Gesetzen festgelegten Rechte vorgesehen sind. 

Hinweise

Innerhalb des 30. Juni 2026 müssen die Unterlagen bezüglich des Jahres 2025 eingereicht werden.

Weitere Informationen

3.2 Ordnungen Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Regelt die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Gebietsabkommen für die Mietverträge

Das aktuelle Gebietsabkommen für Bozen, welches die Wohnungsvermietung durch „begünstigte“ Mietverträge (3+2 Jahre), Verträge für Universitätsstudenten und Verträge für einen Übergangszeitraum regelt.

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde

Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde.

3.2 Gemeindeverordnung über die Anwendung der im Statut des Steuerpflichtigen vorgesehenen Rechte und über die einvernehmliche Feststellung

Die Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der BürgerInnen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit.

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