GIS - Baugründe

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Für Bauzwecke nutzbare Fläche

© Gemeinde Bozen - Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Für wen

Für die Steuerpflichtigen von Baugründen auf Gemeindegebiet.

Bozen

Beschreibung

Als “Baugrund“ ist die Fläche anzusehen, die laut dem gemäß LG 13/1997 oder gemäß LG 9/2018 endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan oder Gemeindeplan für Raum und Landschaft bzw. deren Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.

Kommen für die Genehmigung von Änderungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft Art. 54 Abs. 1 und Art. 60 des LP 9/2018 zur Anwendung, ist „Baugrund die Fläche, die aufgrund der mit Gemeinderatsbeschluss genehmigten, im Südtiroler Bürgernetz veröffentlichten und in Kraft getretenen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.

Die in den Katasterkategorien F/2, mit Ausnahme jener in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 des LG 9/2018 gelegenen, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.

Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der alle bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und deren mitarbeitenden Familienmitgliedern sowie hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen bewirtschaftet werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die besagten Voraussetzungen erfüllt, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.

Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Art. 59, Abs. 1, Buchst. c), d) und e) des LG 13/1997 oder gemäß Art. 62 Abs. 1 Buchst. c), d) e) und f) des LG 9/2018, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks.

Der Wert der Baugründe ergibt sich aus dem üblichen Marktwert, wie von Art. 8, Abs. 4 des LG 3/2014 vorgesehen.

Der Gemeindeausschuss legt regelmäßig für homogene Gebiete den üblichen Marktwert der Baugründe fest, gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) des LG 3/2014.

Marktwert der Baugründe  

Ab 2025 

Von 2017 bis 2024

In Abweichung davon stellt die Gemeinde die geschuldete Steuer fest, wenn sie Kenntnis von öffentlichen oder privaten Urkunden erhält, die den mit Stadtratsbeschluss festgelegten Marktwerten widersprechen.

Die Ausnahmeregelung gilt auch für den Fall, dass das Grundstück Merkmale aufweist, die von den mit dem Stadtratsbeschluss festgelegten Schätzungskriterien abweichen.

Falls die betreffenden Areale von benachteiligenden, objektiv nachprüfbaren Faktoren beeinflusst sind und falls der Steuerpflichtige mit dem gemäß Stadtratsbeschluss festgelegten Wert nicht einverstanden ist, kann der Steuerpflichtige innerhalb der Abgabefrist der IMI-Erklärung beim Steueramt eine beeidete Schätzung vorlegen. Die vorgelegte Schätzung wird der Dienststelle für Schätzungen der Gemeinde zur Beurteilung weitergeleitet und hat eine Gültigkeit von drei Jahren.

Steuersätze:
Der gemäß Art. 9/quater LP 3/2014 festgelegte erhöhte Steuersatz beläuft sich auf 2,5% und wird angewendet ab dem 36. Monat:

  • nach jenem, in welchem die Fläche zum Baugrund geworden ist, sofern es sich um Baugründe handelt, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht;
  • nach jenem, in welchem der erste den Baugrund betreffende Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungsplan der Gemeinde genehmigt wurde beziehungsweise in welchem gemäß Durchführungsprogramm zum Gemeindebauleitplan die Bautätigkeit beginnen kann, im Falle von Baugründen, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht.

Der erhöhte Steuersatz findet für eine einzige Baugrundfläche mit einem Wert bis zu 700.000 Euro keine Anwendung.

Für die Gewerbezonen kommt der erhöhte Steuersatz erst ab dem 120. Monat zur Anwendung.

Für die Baugründe die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon bestanden haben, wird der erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt, im Falle von Gewerbezonen ab 1. Jänner 2033.
Die dem geförderten und sozialen Wohnbau vorbehaltenen Flächen und die Gebiete für öffentliche Einrichtungen, welche im Durchführungsplan vorgesehen sind, sind von der Regelung des Artikels 9/quater LD 3/2014 ausgenommen.

So geht’s

Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt

  • auf elektronischem Wege, um Informationen zu erhalten und Dokumente einzureichen (GIS-Erklärungen, Mietverträge, Ersatzerklärungen, Anträge auf Rückerstattung usw.). Hierfür können die Dienstnutzerinnen und -nutzer die auf der Webseite veröffentlichten Formulare verwenden und sie mit den geforderten Unterlagen an folgende E-Mail-Adressen schicken:
  • telefonisch unter der Nummer 0471 997444
  • nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Nummer 0471 997444
  • am Schalter während der Öffnungszeiten

Um Informationen können nur Direktbetroffene oder bevollmächtigte Personen ersuchen.

Was Sie erhalten

Informationen und das Nachkommen der Erklärungspflicht

Fristen und Fälligkeiten

Die GIS-Erklärungen für Baugründe müssen bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht werden, welches auf das Jahr folgt, in dem sich Änderungen ergeben haben.

Weitere Informationen

3.2 Ordnungen Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Regelt die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Gebietsabkommen für die Mietverträge

Das aktuelle Gebietsabkommen für Bozen, welches die Wohnungsvermietung durch „begünstigte“ Mietverträge (3+2 Jahre), Verträge für Universitätsstudenten und Verträge für einen Übergangszeitraum regelt.

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Datenschutzinformation - Gemeindesteuern

3.2 Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde

Ordnung über die Steuereinnahmen der Gemeinde.

3.2 Gemeindeverordnung über die Anwendung der im Statut des Steuerpflichtigen vorgesehenen Rechte und über die einvernehmliche Feststellung

Die Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der BürgerInnen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit.

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