Für wen
Für die Steuerpflichtigen von Baugründen auf Gemeindegebiet.
Für Bauzwecke nutzbare Fläche
Für die Steuerpflichtigen von Baugründen auf Gemeindegebiet.
Als “Baugrund“ ist die Fläche anzusehen, die laut dem gemäß LG 13/1997 oder gemäß LG 9/2018 endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan oder Gemeindeplan für Raum und Landschaft bzw. deren Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Kommen für die Genehmigung von Änderungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft Art. 54 Abs. 1 und Art. 60 des LP 9/2018 zur Anwendung, ist „Baugrund die Fläche, die aufgrund der mit Gemeinderatsbeschluss genehmigten, im Südtiroler Bürgernetz veröffentlichten und in Kraft getretenen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Die in den Katasterkategorien F/2, mit Ausnahme jener in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 des LG 9/2018 gelegenen, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.
Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der alle bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und deren mitarbeitenden Familienmitgliedern sowie hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen bewirtschaftet werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die besagten Voraussetzungen erfüllt, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.
Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Art. 59, Abs. 1, Buchst. c), d) und e) des LG 13/1997 oder gemäß Art. 62 Abs. 1 Buchst. c), d) e) und f) des LG 9/2018, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks.
Der Wert der Baugründe ergibt sich aus dem üblichen Marktwert, wie von Art. 8, Abs. 4 des LG 3/2014 vorgesehen.
Der Gemeindeausschuss legt regelmäßig für homogene Gebiete den üblichen Marktwert der Baugründe fest, gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) des LG 3/2014.
Marktwert der Baugründe
Ab 2025
Von 2017 bis 2024
In Abweichung davon stellt die Gemeinde die geschuldete Steuer fest, wenn sie Kenntnis von öffentlichen oder privaten Urkunden erhält, die den mit Stadtratsbeschluss festgelegten Marktwerten widersprechen.
Die Ausnahmeregelung gilt auch für den Fall, dass das Grundstück Merkmale aufweist, die von den mit dem Stadtratsbeschluss festgelegten Schätzungskriterien abweichen.
Falls die betreffenden Areale von benachteiligenden, objektiv nachprüfbaren Faktoren beeinflusst sind und falls der Steuerpflichtige mit dem gemäß Stadtratsbeschluss festgelegten Wert nicht einverstanden ist, kann der Steuerpflichtige innerhalb der Abgabefrist der IMI-Erklärung beim Steueramt eine beeidete Schätzung vorlegen. Die vorgelegte Schätzung wird der Dienststelle für Schätzungen der Gemeinde zur Beurteilung weitergeleitet und hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Steuersätze:
Der gemäß Art. 9/quater LP 3/2014 festgelegte erhöhte Steuersatz beläuft sich auf 2,5% und wird angewendet ab dem 36. Monat:
Der erhöhte Steuersatz findet für eine einzige Baugrundfläche mit einem Wert bis zu 700.000 Euro keine Anwendung.
Für die Gewerbezonen kommt der erhöhte Steuersatz erst ab dem 120. Monat zur Anwendung.
Für die Baugründe die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon bestanden haben, wird der erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt, im Falle von Gewerbezonen ab 1. Jänner 2033.
Die dem geförderten und sozialen Wohnbau vorbehaltenen Flächen und die Gebiete für öffentliche Einrichtungen, welche im Durchführungsplan vorgesehen sind, sind von der Regelung des Artikels 9/quater LD 3/2014 ausgenommen.
Der Zugang zu den Diensten des Steueramtes erfolgt
Um Informationen können nur Direktbetroffene oder bevollmächtigte Personen ersuchen.
Die GIS-Erklärung