Außenmobiliar der Gastgewerbe (auf öffentlichem Grund)

  • Dienst aktiv

Markisen, Tische und Stühle oder Blumenkästen im öffentlichen Raum anbringen

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Für wen

Gastbetriebe als auch Handelsbetriebe

Bozen

Beschreibung

Wer im öffentlichen Raum oder auf einer privaten, öffentlich genutzten Fläche Außenmobiliar anbringen möchte, muss bei der Stadtverwaltung eine Konzession für die Nutzung des öffentlichen Grundes einholen.

Zum Außenmobiliar gehören Tische und Stühle, Markisen, freistehende Markisen, Pergolen, Sonnenschirme, Pflanzenkästen und Einfriedungselemente, Werbeständer, Menütafeln und Servicemöbel.

Eine eigene Richtlinie regelt, wie das Außenmobiliar im Detail gestaltet sein darf. Sie enthält formbezogene und fachliche Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass die Gestaltungselemente zweckdienlich sind und sich harmonisch in das Stadtbild einfügen. Die Anträge für die Anbringung von Außenmöbeln werden von einer Fachkommission geprüft, die sich aus den Verantwortlichen jener Stellen innerhalb der Stadtverwaltung, die für die Fachbereiche Stadtgrün, Freiraumgestaltung, Mobilität, Urbanistik sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit zuständig sind, zusammensetzt. Den Vorsitz führt die Leiterin des Amtes für Wirtschaft und Konzessionen.

Bezieht sich der Antrag auf eine Fläche, die unmittelbar vor oder an einem direkt oder indirekt denkmalgeschützten Gebäude liegt, oder sollen öffentliche Plätze, Gassen, Straßen oder andere öffentliche Außenräume von Denkmalschutzinteresse genutzt werden, muss zudem die Genehmigung des Landesdenkmalamtes eingeholt werden.

Für die Nutzung des öffentlichen Grundes ist eine VERMÖGENSGEBÜHR zu entrichten (Gemeindeordnung Nr. 18 vom 23.03.2021 i.g.F.). Die Konzession hat in der Regel eine Laufzeit von 6 Jahren. Bei Erstanträgen wird die Konzession zunächst probeweise für 1 Jahr ausgestellt, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Kommt es in dieser Zeit zu keinen Schwierigkeiten und bestehen die Voraussetzungen weiter, kann die Konzession um weitere 5 Jahre verlängert werden.

So geht’s

  • Laden Sie das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und schicken Sie den Antrag samt Anlagen über PEC-Mail an das Wirtschaftsamt der Stadtverwaltung: 8.3.0@pec.bolzano.bozen.it

 
Fällige Konzession
Bei fälligen Konzessionen, muss der Antrag auf Erteilung der Konzession mindestens 3 Monate vor dem Ablaufdatum gestellt werden.

Was Sie benötigen

  • Ausgefüllter Antrag auf Anbringung von Außenmöbeln auf öffentlichem Grund
  • 2 Stempelmarken zu je 16,00 Euro für den Antrag (wird die Stempelmarke auf dem Antrag angebracht, muss sie entwertet werden, ansonsten ist die jeweilige Seriennummer anzuführen. Die Stempelstreuer kann auch über den Vordruck F24 – Gebührencode 2501 - entrichtet werden. In diesem Fall ist dem Antrag eine Abschrift des Zahlungsnachweises beizulegen.)
  • Kopie des Zahlungsnachweises für die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro (10,00 Euro bei gemeinnützigen und gemeinwohlorientierten Organisationen). So können Sie die Bearbeitungsgebühr entrichten:
    • durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus, Gumergasse 7, Erdgeschoss, Einzahlungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr” oder
    • durch Überweisung auf das Konto der Stadtgemeinde Bozen der Südtiroler Volksbank - IBAN IT28 A058 5611 6130 8057 1315 836, Überweisungsgrund: "Amt 8.3 - Bearbeitungsgebühr”
  • Kopie eines Ausweisdokuments
  • Flächenplan im Maßstab 1:100, von einem Planer/einer Planerin erstellt, mit der exakten Bestimmung der genutzten Fläche, den Straßen- und/oder Gebäudelinien, den Pflanzengefäßen und den ÖPNV-Haltestellen. Des Weiteren ist die Entfernung zum Gebäude, in dem das Gewerbe ausgeübt wird, sowie die Entfernung zu den Grundstücksgrenzen und Nachbargebäuden, zu angrenzenden Fußgängerzugängen und Straßenkreuzungen, zu Ein- und Ausfahrten sowie die Breite der frei bleibenden Gehwege und Fahrspuren mit Kotenangaben anzuführen.
  • Technischer Projektbericht mit perspektivischer Zeichnung, in dem Art und Farbe der verwendeten Materialien und die technischen Angaben zu allen wesentlichen Einrichtungs- und Strukturelementen (Tische, Stühle und, falls vorgesehen, Podeste, Begrenzungen, Abdeckungen, Heizelemente, Pflanzengefäße, Abfallbehälter) beschrieben werden, wobei durch Fotos oder Katalogauszüge beigelegt werden können. Der Bericht muss auch Angaben zu den Zugangsmöglichkeiten und sowie zu etwaigen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit enthalten.
  • Wenn auch Flächen vor benachbarten Geschäften oder vor Hauseingängen bzw. Privatflächen mit öffentlichem Durchgangsrecht genutzt werden: schriftliche Zustimmung der Eigentümer/-innen bzw. Geschäftsinhaber/-innen bzw. Hausverwaltung
  • Fotodokumentation in Farbe mit Front- und Seitenaufnahmen der besetzten Fläche, einschließlich Fotos der Außenmöblierung der Vorjahre, wenn dieselbe Ausstattung erneut verwendet wird
  • Genehmigung durch das Landesdenkmalamt, wenn die genutzte Fläche an ein denkmalgeschütztes Gebäude angrenzt oder sich auf einem öffentlichen Platz, einer Straße, einem Weg oder einem anderen öffentlichen Freiraum von Denkmalschutzinteresse befindet (PEC-Mail: kunstdenkmaeler.beniartistici@pec.prov.bz.it)
  • Bankbürgschaft, sofern erforderlich, die sich nach der Art der Nutzung und nach dem Umfang der möglichen Beschädigung der öffentlichen Fläche richtet

Was Sie erhalten

Konzession für die Besetzung öffentlichen Grundes

Fristen und Fälligkeiten

90 Tage

Maximale Bearbeitungszeit

Kosten

2 Stempelmarken
32,00 Euro

Bearbeitungsgebühr
25,00 (10,00 € für Onlus, Vereine)

(durch Einzahlung beim Schatzamt im Rathaus oder durch Überweisung)

Bankbürgschaft, deren Höhe sich an der Art der Nutzung (und an der Größe der Fläche) orientiert
Einzelfallberechnung

Vermögensgebühr (variiert je nach Größe der Fläche und Standort)
Einzelfallberechnung

Weitere Informationen

8.3 Gemeindeordnung über die Vermögensgebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes und für die Verbreitung von Werbung

Die Ordnung regelt die "Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen und Werbung" und die Vermögensgebühr für Konzessionen für die Besetzung von Flächen und Räumen, die für Märkte genutzt werden (" Marktgebühr")

8.3 Technische Richtlinie für die Ausstattung des öffentlichen Grundes mit Außenmöbeln

Sondernutzungsrichtlinie zur Anbringung von Tischen, Stühlen, Markisen, Pergolen, Sonnenschirmen, Pflanzenkübeln, Podesten und anderen Außenmöbeln im öffentlichen Raum

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