Ordnungen, Verordnungen und Gesetze im Bereich Umwelt und Strafen

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Veröffentlichungsdatum:

25.10.2022

Themen
Art des Dokuments
  • Gesetzliche Bestimmung

Beschreibung

Ordnung für die Durchführung der Dienste für die Entsorgung des Hausmülls

Art. 43

Stadtpolizeiordnung

  • Art. 10/3: "Nicht erfolgte Schließung von Türen und Fenstern nach 23.00 Uhr in öffentlichen Betrieben, in denen Musik gespielt wird"
    • Strafen: von 100,00 bis 1.000,00 Euro
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 200,00 Euro
  • Art. 18/3: "Verbot des Fütterns von Tauben"
    • Strafe: von 50,00 bis 500,00 Euro
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 100,00 Euro
  • Art. 14/1: "Unbeaufsichtigter Hund"
    • Strafe: von 50,00 bis 500,00 Euro
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 100,00 Euro
  • Art. 14/2: "Unterlassung der Beseitigung von Tierexkrementen"
    • Strafe: von 100,00 bis 600,00 Euro, die bei jedem weiteren Verstoß um die Hälfte erhöht wird
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 200,00 Euro
  • Art. 14/2: "Kein Tragen einer Leine und/oder eines Maulkorbs, falls erforderlich"
    • Strafe: von 50,00 bis 500,00 Euro gemäß der Verordnung, die durch die Gemeinderatsbeschluss Nr. N103 vom 16/11/2006 genehmigt wurde.
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 100,00 Euro

Grünflächenordnung

  • Art. 7.1: "Fehlender Schutz und/oder Beschädigung von Bäumen und Sträuchern"
    • Strafen: von 200,00 bis 500,00 Eur
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 166,66 Euro
  • Art. 9.1: "Fällen von geschützten Bäumen ohne Ermächtigung"
    • Strafen: von 200,00 bis 500,00 Euro
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 166,66 Euro
  • Art. 20:"Betreten und Befahren öff. Grünanlagen mit motorbetriebenen Fahrzeugen bzw. Parken derselben"
    • Strafen: von 50,00 bis 500,00 Euro
      Bezahlung des reduzierten Betrags: 100,00 Euro

Verordnung des Bürgermeisters Nr. 54/62/64617 vom 07.10.2004 - Parken mit laufendem Motor

Verbot für alle Fahrzeuge, mit Ausnahme jener, die eine Null-Emission aufweisen (Elektrofahrzeuge usw.), auf dem gesamten Gemeindegebiet von Bozen, sowohl auf öffentlichem als auch privatem Grund, mit laufendem Motor zu parken

L.G. 20/2012 - Lärm

Strafen gemäß Art. 17.

Verordnung Nr. 52/0122713 vom 2.8.2018

Allgemeine Lärmvorschriften in der Gemeinde Bozen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 20 vom 05.12.2012 - "Bestimmungen zur Lärmbelastung"

Verordnung des Bürgermeisters Nr. 6/3952 vom 11.1.2013 - Rumore

L.G. 8/2002 - Gewässer

Widerrechtlich errichtete Kanalisation, Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe im Abwasser usw.
Strafen gemäß Art. 57.

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Vertriebslizenz

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Zugeordnete Dienste

Umwelt und Tiere

Zahlung der Strafen für Gesetzesübertretungen im Bereich der Umwelt

Die Kontrolle der Umweltwachen

Weitere Details

Zeitraum

Gültig/wirksam ab

25.10.2022

Veröffentlichungsdatum

25.10.2022

Weitere Informationen

Letzte Änderung: 05.06.2025 11:44

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