Bestätigung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach vorheriger Überprüfung der jeweiligen Voraussetzungen der Wählbarkeit und der Vereinbarkeit derselben
Der Generalsekretär übt die Aufgaben aus, die ihm vom Gesetz, von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, von der Gemeindesatzung und -ordnungen übertragen sind
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