Installierung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren

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Veröffentlichungsdatum:

12.01.2022

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Das Landesgesetz vom 10.07.2018, Nr. 9 - Raum und Landschaft - und seine Durchführungsverordnung (D.LH. vom 08.04.2020, Nr. 13 - Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) regeln die Installierung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren.

Gemäß Anlage C7 und Anlage A6 zum LG vom 10.07.2018, Nr. 9 zählt die Installierung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren zu den freien Baumaßnahmen. Diese Regelung gilt nicht für Gebäude in historischen Ortskernen oder für Gebiete für öffentliche Einrichtungen, die unmittelbar an einen historischen Ortskern angrenzen.

Die Durchführungsverordnung (D.LH. vom 08.04.2020, Nr. 13) enthält die Vorgaben für die Installierung von Solarpaneelen. Sie sieht vor, dass diese Paneele nur parallel und anliegend zu den Dach- oder Fassadenflächen installiert werden dürfen.

Diese Bestimmungen müssen an die staatlichen Vorgaben angepasst werden, daher wird die Durchführungsvoerordnung (D.LH. vom 08.04.2020, Nr. 13) derzeit überarbeitet.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung auf Landesebene gilt die folgende Definition von Fassade für die Installierung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren:
Unter Fassade versteht man nur die Gebäudehülle. Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren, die unter die freien Baumaßnahmen fallen, dürfen daher nicht an auskragenden Elementen des Gebäudes, wie z.B. Brüstungen von Balkonen oder Loggias, installiert werden.

Für die Installierung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren muss eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM), eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder eine Baugenehmigung vorgelegt werden.

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Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Zeitraum

Gültig/wirksam ab

12.01.2022

Veröffentlichungsdatum

12.01.2022

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Letzte Änderung: 05.09.2025 15:36

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