Beschreibung
Das Gesetz vom 21.09.2022, Nr. 142, mit dem das Gesetzesdekret vom 09.08.2022, Nr. 115 “Decreto Aiuti-bis” umgewandelt wurde, sieht in Art. 33-quater Folgendes vor:
Bei Artikel 6, Absatz 1 des Einheitstextes gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 06. Juni 2001 wird nach dem Buchstaben b) der folgende Wortlaut eingefügt:
„b-bis) Die Eingriffe für die Verwirklichgung und Installierung von Panoramafenstern, die beweglich und vollständig durchsichtig sind (sogenannte “VEPA – vetrate panoramiche amovibili”), mit denen für einen begrenzten Zeitraum ein Schutz vor den Witterungseinflüssen besteht, die akustischen und energetischen Bedingungen verbessert, der Wärmeverlust verringert und die vom Gebäude auskragenden Balkone oder in den Gebäudekörper hineinragenden Loggias zum Teil gegen Regen oder Schnee abdichten, sofern durch diese Elemente kein dauerhaft geschlossener Raum entsteht, wodurch eine Änderung bei der Kubatur und den Oberflächen entsteht, wie sie in der Musterbauordnung definiert werden, sodass neue Baukubatur entsteht oder die Zweckbestimmung der Immobilie geändert wird, auch von Zusatzfläche in Nutzfläche. Die Panoramafenster müssen einen kostanten, kleinen Luftaustausch gewährleisten, sodass die Luft zirkulieren kann und in den Innenräumen ein gesundes Raumklima herrscht. Die Panoramafenster müssen in technisch-baulicher und ästhetischer Hinsicht möglichst unauffällig sein und durch sie dürfen die bestehenden architektonischen Linien nicht verändert werden.
Die Autonome Provinz Bozen hat in den Bereichen Raumordnung und Bauwesen primäre Gesetzgebungskompetenz. Daher wird in Südtirol nicht das D.P.R. vom 06.06.2001, Nr. 380 angewendet, sondern das LG vom 10.07.2018, Nr. 9. Bis zur Übernahme der staatlichen Bestimmungen in das Landesgesetz fallen die oben beschriebenen Panoramafenster nicht unter die freien Baumaßnahmen. Daher muss eine Baugenehmigung beantragt werden, denn durch ihre Installierung entsteht neue Baukubatur.