Beschluss des Gemeinderats Nr. 60 vom 20. Oktober 2020 BESTÄTIGUNG DES GEWÄHLTEN BÜRGERMEISTERS NACH VORHERIGER ÜBERPRÜFUNG DER JEWEILIGEN VORAUSSETZUNGEN DER WÄHLBARKEIT UND DER VEREINBARKEIT (ART. 45 DES REGIONALGESETZES VOM 3. MAI 2018, NR. 2 I.G.F. „KODEX DER ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN DER AUTONOMEN REGION TRENTINO-SÜDTIROL“) (File pdf 285,63 kB)
Der Generalsekretär übt die Aufgaben aus, die ihm vom Gesetz, von den entsprechenden Durchführungsbestimmungen, von der Gemeindesatzung und -ordnungen übertragen sind
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