Beschreibung
Die Datenblätter enthalten die nachstehend angeführten Informationen:
- Name des Verfahrens
- Name des/-r Verantwortlichen des Verfahrens
- Beschreibung des Verfahrens
- Leitbestimmungen
- Art der Verfahrenseinleitung (von Amts wegen, auf Antrag einer Partei, BBM, SCIA)
- Art der Mitteilung der Verfahrenseinleitung
- Subverfahren (eventuell)
- Beteiligung am Verwaltungsverfahren des/der Betroffenen
- Vorankündigung der Ablehnung und Fristen für den/die Betroffene/n (eventuell)
- Frist für den Abschluss des Verfahrens
- Rechtsquelle der Verfahrensfrist
- für die abschließende Maßnahme zuständiges Organ
- Qualitätsstandards mit und ohne Entschädigung sowie Links zur Dienstcharta (eventuell)
- Formulare und entsprechende Links (eventuelle)
- Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten (eventuell)
- Informationsschreiben zur Verarbeitung personenbezogener Daten und entsprechender Link (eventuell)
- SUAP (eventuell)
Alle Verwaltungsverfahren: siehe Anlage unten.
Angaben zur zuständigen Organisationseinheit mit Adresse, Telefonnummer und institutionellem elektronischen Postfach, sind auf dieser Seite verfügbar.
Die Stellvertretungsmacht ist in folgenden Regelungen festgelegt:
Art. 35 Personal- und Organisationsordnung, welcher besagt:
- Vorübergehende Stellvertretung -
1. Für jede leitende Stelle kann der Gemeindeausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters und nach Anhören des Stelleninhabers einen Stellvertreter ernennen, wobei er die bereichsspezifische Kompetenz als Wahlkriterium anwenden muss. Der Stellvertreter vertritt den Stelleninhaber im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung und übernimmt dessen Amt im Falle der Nichtbesetzung der leitenden Stelle bis zur ordentlichen Besetzung derselben. Für den Abteilungsleiter wird der Stellvertreter unter den Amtsdirektoren derselben Abteilung ausgewählt, die ein Laureatsdiplom eines mindestens vierjährigen Universitätsstudiums besitzen, für den Amtsdirektor unter den Bediensteten desselben Amtes, die im Einheitsverzeichnis gemäß Art. 29 eingetragen sind.
2. Sollte kein Stellvertreter im Sinne von Abs. 1 ernannt worden sein, werden die Leitungsbefugnisse vom direkten Vorgesetzten übernommen.
3. Die Abteilungsdirektoren ohne Stellvertreter werden je nach Verfügung des Bürgermeisters vom Generalsekretär oder vom Generaldirektor ersetzt.
[...]
Link zur Personal- und Organisationsordnung:
Dekret des Bürgermeisters Nr. 15/S vom 18.11.2011 zur Übertragung der Funktionen des "direkten Vorgesetzten" der Abteilungsdirektoren während der Abwesenheit an den Generalsekretär bzw. an den Generaldirektor, Datei unten.