Datenblätter der Verwaltungsverfahren

Datenblätter der Verwaltungsverfahren
Publication date:

01.08.2023

Topics
Art des Dokuments
  • Wichtige Bekanntmachung

Beschreibung

Die Datenblätter enthalten die nachstehend angeführten Informationen:

  • Name des Verfahrens
  • Name des/-r Verantwortlichen des Verfahrens
  • Beschreibung des Verfahrens
  • Leitbestimmungen
  • Art der Verfahrenseinleitung (von Amts wegen, auf Antrag einer Partei, BBM, SCIA)
  • Art der Mitteilung der Verfahrenseinleitung
  • Subverfahren (eventuell)
  • Beteiligung am Verwaltungsverfahren des/der Betroffenen
  • Vorankündigung der Ablehnung und Fristen für den/die Betroffene/n (eventuell)
  • Frist für den Abschluss des Verfahrens
  • Rechtsquelle der Verfahrensfrist
  • für die abschließende Maßnahme zuständiges Organ
  • Qualitätsstandards mit und ohne Entschädigung sowie Links zur Dienstcharta (eventuell)
  • Formulare und entsprechende Links (eventuelle)
  • Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten (eventuell)
  • Informationsschreiben zur Verarbeitung personenbezogener Daten und entsprechender Link (eventuell)
  • SUAP (eventuell)

Alle Verwaltungsverfahren: siehe Anlage unten.

Angaben zur zuständigen Organisationseinheit mit Adresse, Telefonnummer und institutionellem elektronischen Postfach, sind auf dieser Seite verfügbar.

Die Stellvertretungsmacht ist in folgenden Regelungen festgelegt:

Art. 35 Personal- und Organisationsordnung, welcher besagt:

- Vorübergehende Stellvertretung -

1. Für jede leitende Stelle kann der Ge­meindeausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters und nach Anhören des Stel­leninhabers einen Stellvertreter ernen­nen, wobei er die bereichsspezifische Kompetenz als Wahlkriterium anwenden muss. Der Stellvertreter vertritt den Stel­leninhaber im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung und übernimmt dessen Amt im Falle der Nichtbesetzung der leitenden Stelle bis zur ordentlichen Besetzung der­selben. Für den Abteilungsleiter wird der Stellvertreter unter den Amtsdirektoren derselben Abteilung ausgewählt, die ein Laureatsdiplom eines mindestens vierjäh­rigen Universitätsstudiums besitzen, für den Amtsdirektor unter den Bediensteten desselben Amtes, die im Einheitsverzeich­nis gemäß Art. 29 eingetragen sind.

2. Sollte kein Stellvertreter im Sinne von Abs. 1 ernannt worden sein, werden die Leitungsbefugnisse vom direkten Vorge­setzten übernommen.

3. Die Abteilungsdirektoren ohne Stellver­treter werden je nach Verfügung des Bür­germeisters vom Generalsekretär oder vom Generaldirektor ersetzt.

[...]

Link zur Personal- und Organisationsordnung:

Dekret des Bürgermeisters Nr. 15/S vom 18.11.2011 zur Übertragung der Funktionen des "direkten Vorgesetzten" der Abteilungsdirektoren während der Abwesenheit an den Generalsekretär bzw. an den Generaldirektor, Datei unten.

Dateiformat

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Vertriebslizenz

Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Zeitraum

Gültig/wirksam ab

01.08.2023

Veröffentlichungsdatum

01.08.2023

Weitere Informationen

Last modified: 02.05.2025 20:36

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