Beschreibung
Mit der Änderung der Stadtpolizeiordnung treten neue Bestimmungen in Kraft, die darauf abzielen, das Stadtbild aufzuwerten und das Erscheinungsbild von nicht vermieteten Lokalen für Geschäfte, Handwerksbetriebe und Gastbetriebe zu verbessern (Art. 3, neuer Absatz 1 bis).
Die Betreiber von Geschäften, Handwerksbetrieben und Gastbetrieben müssen folgende Vorschriften beachten:
- Sie sind verpflichtet, die Schaufenster und Rollgitter von nicht vermieteten Lokalen für Geschäfte, Handwerksbetriebe und Gastbetriebe abzukleben, und zwar auf eine angemessen Art und Weise und mit angemessenen Materialien, wie zum Beispiel mit matten selbstklebenden Folien, mit dünnem Karton in einer neutralen oder hellen Farbe oder mit dekorativen Elementen, mit Fensteraufklebern, die einen Bezug zur Stadt, zur lokalen Geschichte oder zur lokalen Kunst haben, oder mit anderen Elementen, die den städtischen Kontext aufwerten.
- Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die nicht vermieteten Lokale und die dazu gehörigen privaten Flächen sauber und gepflegt sind.
- Es ist verboten, innen und außen an den Schaufenstern von nicht vermieteten Lokalen für Geschäfte, Handwerksbetriebe und Gastbetriebe Plakate, Flyer oder Hinweise jeglicher Art o.Ä. anzubringen, außer es handelt sich um Hinweise über den neuen Standort des Betriebes oder über die Vermietung bzw. den Verkauf des Lokals.
Für den ordnungsgemäßen Zustand der Schaufenster und Rollläden sind in erster Linie die Gewerbetreibenden verantwortlich. Bei leerstehenden Geschäftslokalen, Gaststätten und Handwerksbetrieben sowie im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit liegt diese Verantwortung bei den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern.
Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen werden mit einer Geldbuße von 600 bis 1.000 Euro geahndet (Art. 28 Abs. 2).
Rechtliche Grundlagen: Stadtpolizeiordnung, abgeändert mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 34 vom 24.09.2026.