Dauerwerbung: vor Beginn der Verbreitung der Werbung muss eine entsprechende Ermächtigung beantragt oder die Erklärung vorgelegt werden; bei Änderungen muss ebenfalls eine Erklärung vorgelegt werden; die Erklärung ist auch für die folgenden Jahre gültig; innerhalb 31.01 muss die Erklärung über die Beendigung der Werbung erfolgen.
Zeitweilige Werbung: vor Beginn der Verbreitung der Werbung muss eine entsprechende Ermächtigung beantragt oder die Erklärung vorgelegt werden.