Von einer privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen spricht man laut Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 12/1995, wenn in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist, nicht mehr als acht Zimmer oder fünf möblierte Wohnungen vermietet werden. Die Verabreichung von Speisen und Getränke an die Hausgästen ist ebenfalls möglich.
Vor Beginn, aber auch bei der Änderung oder Beendigung der Zimmervermietungstätigkeit ist eine Tätigkeitsmeldung (ZMT) vorzunehmen. Die Meldung hat online über das SUAP-Portal für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) zu erfolgen.