Unbewohnbarkeitserklärung

  • Dienst aktiv

Beantragung einer Kontrolle durch die Kommission

Für wen

Bürger

Bozen

Beschreibung

  • Privatpersonen können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von Naturkatastrophen ein Gebäude oder eine Wohnung für unbewohnbar erklären lassen.
  • Die Bewertung der Unbewohnbarkeit wird auf Antrag der Privatperson von der zuständigen Kommission (Art. 130 des LG vom 17.12.1998, Nr. 13) vorgenommen, die die Räumlichkeiten besichtigt und ein entsprechendes Gutachten abgibt.
  • Anschließend stellt der Bürgermeister bei entsprechender Sachlage die Unbewohnbarkeitserklärung aus.
  • Gegen die Unbewohnbarkeitserklärung können innerhalb von 30 Tagen Rechtsmittel bei der Landesregierung eingereicht werden.

So geht’s

  1. Reichen Sie den Antrag per PEC-Mail (5.1.0@pec.bolzano.bozen.it), per Mail (5.1.0@gemeinde.bozen.it) oder persönlich beim Sekretariat des Amtes für die Verwaltung des Gemeindegebietes ein.
  2. Anschließend nimmt die Kommission eine Besichtigung vor
  3. Ausgehend davon gibt die Kommission ein entsprechendes Gutachten ab
  4. Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärung

Die Kommission tagt halbjährlich.

Was Sie benötigen

  1. Antragsformular
  2. Grundrissdarstellung laut Kataster
  3. Kopie des Mietvertrages, falls vorhanden
  4. Sondervollmacht und Ausweisdokument des Antragstellers / der Antragstellerin
  5. Bestätigung über die Entrichtung der Stempelgebühr
  6. Bestätigung über die Entrichtung der Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren

Hinweis!

Bitte verwenden Sie nur aktuelle Formulare.
Veraltete Formulare werden nicht angenommen!

Was Sie erhalten

Unbewohnbarkeitserklärung

Fristen und Fälligkeiten

Maximale Bearbeitungszeit: 6 Monate

Kosten

  • Stempelgebühr (bei Antragstellung zu entrichten)
  • Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren (Kosten und Gebühren)
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