Für wen
Um die Eintragung in das Verzeichnis der LaienrichterInnen der Schwurgerichte erster Instanz bzw. in das Verzeichnis der LaienrichterInnen der Schwurgerichte zweiter Instanz zu beantragen, müssen Sie im Besitz folgender Voraussetzungen sein:
- Eintragung in die Wählerlisten der Gemeinde
- italienische Staatsbürgerschaft
- Besitz der bürgerlichen Rechte und des Stimmrechts
- guter Leumund
- Alter zwischen 30 und 65 Jahren
- Besitz des Mittelschulabschlusses (für Schwurgerichte erster Instanz) bzw. des Reifediploms (für Schwurgerichte zweiter Instanz)
- Zweisprachigkeitsnachweis (B1 (ehem.C) für Schwurgerichte erster Instanz, B2 (ehem. B) für Schwurgerichte zweiter Instanz)
Unvereinbar mit dem Amt des Laienrichters sind:
- Richter und Richterinnen und im Allgemeinen Beamte und Beamtinnen, die im Dienst der Justizverwaltung stehen oder derselben zugewiesen sind;
- im Dienst stehende Zugehörige der Streitkräfte und im Dienst stehende Zugehörige von Polizeiorganen jeglicher Art, auch wenn diese nicht dem Staat unterstehen;
- Geistliche jedweder Religionsgemeinschaft, Ordensgeistliche oder Zugehörige einer religiösen Kongregation.