Dazu zählen der Räumungsverkauf, der Verkauf unter Einkaufspreis, der Saisonschlussverkauf bzw. Schlussverkauf und der Werbeverkauf, dabei gewährt der Einzelhändler seinen Kundinnen und Kunden objektiv und effektiv günstigere Bedingungen für den Kauf seiner Waren.
- Ein Räumungsverkauf kann durchgeführt werden:
a) bei Einstellung der Handelstätigkeit, bei Schließung des Betriebs oder bei dessen Verlegung an einen anderen Standort
b) bei Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale
c) bei einem Betriebsjubiläum (alle 10 Jahre)
Die MITTEILUNG über den Räumungsverkauf muss mindestens 10 Tage im Voraus erfolgen.
- Verkauf unter dem Einkaufspreis (es gelten die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 218 vom 6. April 2001): Die MITTEILUNG über den Verkauf unter dem Einkaufspreis muss mindestens 10 Tage im Voraus erfolgen.
- Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf (bedarf keiner Mitteilung): Der Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf darf nur zweimal jährlich durchgeführt werden. Die Zeiträume werden von der Handelskammer festgelegt.
- Werbeverkauf (bedarf keiner Mitteilung): Werbeverkäufe von saisonalen Produkten aus dem Warenbereich “Nicht-Lebensmittel“, die auch bei Saisonschlussverkäufen oder Schlussverkäufen veräußert werden, sind in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember nicht zulässig.