Für wen
Schwerbehinderte Wähler, die ihre Wohnung auch mit Hilfe der in Art. 29 des Gesetzes Nr. 104 vom 05. Februar 1992 i.g.F. genannten Dienste nicht verlassen können, sowie schwerbehinderte Wähler, die ständig und lebensnotwendig auf elektromedizinische Geräte angewiesen sind und ihre Wohnung nicht verlassen können.