Leitfaden zu den Kosten für Baurechtstitel

Alle Informationen zu den Sekretariatsgebühren und der Eingriffsgebühr

Panoramica

Für die Bearbeitung von Bauanträgen ist die Dienststelle für Bauwesen zuständig.

Für die Einreichung von Bauanträgen sind die Sekretariats- und Eingriffsgebühren gemäß der geltenden Gebührentabelle zu entrichten. 

Außer bei Reduzierung oder Befreiung gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 muss für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden, deren Höhe sich nach dem Anteil an den Erschließungskosten laut Artikel 79 und nach den Baukosten laut Artikel 80 richtet.

Die Eingriffsgebühr wird von den Projektüberprüfung zuständigen Technikern vor Ausstellung der Baugenehmigung berechnet.
Im Falle von Eingriffen, für die eine ZeMeT vorgeschrieben ist, enthält die Meldung einen Vorschlag für die Höhe der Eingriffsgebühr, die zum Stichtag der Einreichung der ZeMeT berechnet wird und die Bestätigung der stattgefundenen Bezahlung.

So geht's

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1 Sekretariats- und Eingriffsgebühren

Die Sekretariats- und Eingriffsgebühren können auf das Schatzamtskonto der Stadtgemeinde Bozen (IBAN: IT 28 A 05856 11613 080571315836) überwiesen oder direkt bei der Gemeindekasse (Rathaus, Gumergasse 7, Erdgeschoss) bezahlt werden.
Als Einzahlungsgrund bitte angeben:

  • Vor- und Nachnamen des Bauherren bzw. der Bauherrin
  • Liegenschaftsdaten
  • "Sekretariats- und Bearbeitungsgebühren "

Sie können bar, mit Bankomatkarte oder mit Zirkular- bzw. Bankscheck bezahlen.

2 Stempelsteuer

Die Stempelsteuer in Höhe von 16,00 € ist in elektronischer Form zu entrichten über Eigenerklärung über die Bezahlung der Stempelsteuer.

3 Eingriffsgebühr: Baukostenabgabe

Die Eingriffsgebühr setzt sich aus der Baukostenabgabe und den Erschließungskosten zusammen.

1. Baukostenabgabe

Die Baukostenabgabe beläuft sich auf 15% der Baukosten je Kubikmeter für Gebäude mit Zweckbestimmung Wohnen und auf 1% für alle anderen Zweckbestimmungen, einschließlich der Baumaßnahmen laut Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 9/2018.
Die Höhe der Baukosten wird jährlich von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und des Gebäudestandortes festgelegt (Art. 80, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 9/2018).

Die Fälle, in denen keine Baukostenabgabe zu entrichten ist, sind im Landesgesetz und in der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr und der Sekretariatsgebühr geregelt.

Die Baukostenabgabe kann auf Antrag ratenweise bezahlt werden:

  • die erste Rate in Höhe von 50% des geschuldeten Betrags vor Ausstellung der Baugenehmigung.
  • die zweite Rate in Höhe der restlichen 50% des geschuldeten Betrags vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Baugenehmigung.
    Im Fall einer Ratenzahlung muss zugleich mit der Zahlungsbestätigung für die erste Rate eine Bank- und Versicherungsbürgschaft in Höhe der zweiten Rate vorgelegt werden, als Sicherheit dafür, dass die zweite Rate vor Einreichung der Zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit bzw. spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Baugenehmigung ohne eine vorherige Betreibung beim Hauptschuldner nach Art. 1944 des Zivilgesetzbuches bezahlt wird.

Aktuell (Jahr 2026) beläuft sich die Baukostenabgabe auf 469,00 € je Kubikmeter (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1073 vom 12.12.2025)

4 Eingriffsgebühr: Erschließungskosten

Die Erschließungskosten betragen 10% der von der Landesregierung festgelegten Baukosten je Kubikmeter. Sie beinhalten:

  • die Kosten für die primäre Erschließung (2/3 der Erschließungskosten)
  • die Kosten für die sekundäre Erschließung (1/3 der Erschließungskosten)

Die Kosten für die primäre und sekundäre Erschließung werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Art. 79 des Landesgetzes 9/2018 und der Verordnung zur Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr und der Sekretariatsgebühr berechnet.

5 Rückerstattung von Gebühren

Wenn die Gebühren, die Sie bezahlt haben (Bearbeitungsgebühren, Sekretariatsgebühren, Eingriffsgebühren), oder die Vertragskostenanzahlungen (bei einseitigen Verpflichtungserklärung) bzw. anderweitige Beträge nicht geschuldet waren oder höher sind als der geschuldete Betrag, können Sie die Rückerstattung dieser Summen beantragen.

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