Stadtpolizei - Sperre, Beschlagnahme oder Einziehung eines Fahrzeuges

Zusätzliche Verwaltungsstrafe einer verwaltungsmäßigen Sperre und Beschlagnahme des Fahrzeuges
Veröffentlichungsdatum:

19.06.2022

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  • Wichtige Bekanntmachung
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Beschreibung

Ist laut Straßenverkehrsordnung nach der Feststellung der Übertretung auch die verwaltungsmäßige Sperre des Fahrzeuges vorgesehen, so muss der/die Eigentümer/in oder der/die Fahrer/in oder ein anderes Rechtssubjekt, welches solidarisch haftet, das Fahrzeug stehen lassen und es an einem Ort abstellen, über den er/sie verfügen kann, oder er/sie verwahrt es auf eigene Kosten an einem Ort, der keine öffentliche Durchfahrt ist.

Sollte der/die Verwahrer/in des Fahrzeugs oder eine andere Person während des Zeitraumes der verwaltungsmäßigen Sperre mit dem Fahrzeug fahren, so wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 1.984,00 bis 7.937,00 Euro verhängt. Es werden außerdem zwei weitere Verwaltungsstrafen verhängt, und zwar der Einzug des Führerscheins und die Beschlagnahme des Fahrzeugs.

In den Fällen, wo laut Straßenverkehrsordnung mit der Feststellung der Übertretung auch die zusätzliche Verwaltungsstrafe einer Beschlagnahme des Fahrzeuges vorgesehen ist, beschlagnahmt das Polizeiorgan, das die Übertretung festgestellt hat, das Fahrzeug und eventuell die anderen Sachen, die Gegenstand der Übertretung sind, und vermerkt die erfolgte Beschlagnahme im Übertretungsprotokoll.

Art. 213 der Straßenverkehrsordnung (in italienischer Sprache)

Art. 214 der Straßenverkehrsordnung (in italienischer Sprache)

    

Kontakt: A.3.1 Stadtpolizei - Stilllegung und Beschlagnahme von Fahrzeugen gemäß der Straßenverkehrsordnung

Ultimo aggiornamento

Letzte Änderung: 06.06.2025 12:26

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