Stadtpolizei - Rekurs gegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung

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Übertretungen

Einspruch bei Verwaltungs- oder Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid bzw. Übertretungsprotokoll.

Für wen

Denen ein Bußgeldbescheid für einen Verstoss gegen die Straßenverkehrsordnung zugestellt worden is.

Bozen

Beschreibung

Wie reicht man Rekurs ein?

Der Verwaltungsrekurs

In Sinne des Art. 203 der Straßenverkehrsordnung kann die Person, die die Übertretung begangen hat, und/oder die Rechtsperson, die solidarisch haftet, innerhalb von 60 Tagen ab Vorhaltung der Übertretung oder Zustellung des Übertretungsprotokolls Rekurs beim Regierungskommissar für die Provinz Bozen oder beim Kommando der Stadtpolizei, Galileistraße 23, 39100 Bozen, einreichen. Der Rekurs beim Regierungskommissar muss per Einschreiben mit Rückantwort eingereicht werden. Zusammen mit dem Rekurs können Unterlagen vorgelegt werden, die für die Darstellung des Sachverhalts für wichtig befunden werden, und es kann die persönliche Anhörung beantragt werden.

Der Rekurs vor Gericht

Art. 204-bis-Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung Innerhalb von 30 Tagen kann Rekurs vor dem Friedensrichter, Europagalerie 15, 39100 Bozen, eingereicht werden, sofern der laut Übertretungsprotokoll geschuldete und herabgesetzte Betrag noch nicht bezahlt worden ist. (GD 507/99). Der Rekurs kann in der Kanzlei des Friedensgerichts abgegeben oder mittels Einschreibebrief mit Rückantwort an das Friedensgericht gesendet werden. Beim Friedensrichter kann auch Rekurs gegen die zusätzlichen Strafen eingereicht werden, die mit Beschluss oder Verfügung verhängt worden sind (z.B. Einziehung des Führerscheins oder Beschlagnahme des Fahrzeugs). Absatz 4 Der Rekurs ist nicht zulässig, wenn im Sinne des Art. 203 der Straßenverkehrsordnung bereits ein Rekurs beim Regierungskommissar eingereicht worden ist.

Gibt der Regierungskommissar dem Rekurs statt, erlässt er einen Beschluss über die Archivierung des Übertretungsprotokolls und setzt das Polizeiorgan, das die Übertretung festgestellt hat, darüber in Kenntnis. Wird der Rekurs abgelehnt, erlässt der Regierungskommissar den Beschluss über eine Zahlungsaufforderung über den doppelten Betrag der ursprünglichen Geldbuße zuzüglich der Verfahrensspesen. Die Geldbuße muss binnen 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Beschlusses bezahlt werden.

Gegen die Zahlungsaufforderung kann Rekurs eingereicht werden. Ist der/die Rekurssteller/in in Italien ansässig, kann er/sie innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum Rekurs beim Friedesgericht einreichen; ist er/sie im Ausland ansässig, dann beträgt die Einreichfrist des Rekurses 60 Tage.

So geht’s

Der Rekurs ist gegen folgende Bescheide zulässig:

  • Übertretungsprotokoll
  • Protokoll über die Feststellung eines Verstoßes
  • Zahlungsaufforderung.

Kein Rekurs ist zulässig:

gegen den Feststellungsbescheid (Strafzettel wegen Falschparken), den die Stadtpolizisten oder die Hilfskräfte der SEAB AG oder der SASA AG an der Windschutzscheibe des geparkten Fahrzeugs befestigt haben.

Der Rekurs gegen einen Feststellungsbescheid (Strafzettel) oder die Feststellung eines Verstoßes kann erst nach Erhalt des Übertretungsprotokolls eingereicht werden. Das Übertretungsprotokoll wird zugestellt, nachdem die Geldbuße im Feststellungsbescheid nicht bezahlt worden ist.

Was Sie benötigen

Übertretungsprotokoll und schriftlicher Einspruch.

Was Sie erhalten

Einleitung des Verfahrens - Regierungskommissar für die Provinz Bozen

Fristen und Fälligkeiten

Informationen zu Fristen und Fälligkeiten sind auf dem zugestellten Protokoll zu finden

Kosten

Variabel je nach der einzureichenden Beschwerde

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