Der Rekurs kann von der Person eingereicht werden, die den Verstoß begangen hat, oder von der solidarisch haftenden Person (Art. 14 des G. 689/81). Der Rekurs muss innerhalb von 30 Tagen ab der Vorhaltung des Verstoßes oder der Zustellung des Protokolls eingereicht werden.
Wird der Rekurs/das Verteidigungsschreiben abgelehnt, erlässt der Bürgermeister eine Zahlungsaufforderung für die Begleichung der Geldbuße. Die Höhe der Geldbuße wird zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag des vorgesehenen Betrages festgelegt. Die Zahlungsmodalitäten sind in der Zahlungsaufforderung angeführt. Wird die Geldbuße nicht bezahlt, wird das vorgesehene Verfahren eingeleitet.
Gegen die Zahlungsaufforderung des Bürgermeisters kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum Beschwerde beim Friedensrichter eingereicht werden.