Stadtpolizei - Rekurs gegen Geldbußen, die nicht Übertretungen der Straßenverkehrsordnung betreffen

  • Dienst aktiv

Übertretungen

Einspruch bei der für die Verhängung der Strafe zuständigen Stelle

Für wen

Denen ein Übertretungsprotokoll zugestellt worden ist.

Bozen

Beschreibung

Der Rekurs kann von der Person eingereicht werden, die den Verstoß begangen hat, oder von der solidarisch haftenden Person (Art. 14 des G. 689/81). Der Rekurs muss innerhalb von 30 Tagen ab der Vorhaltung des Verstoßes oder der Zustellung des Protokolls eingereicht werden.

Wird der Rekurs/das Verteidigungsschreiben abgelehnt, erlässt der Bürgermeister eine Zahlungsaufforderung für die Begleichung der Geldbuße. Die Höhe der Geldbuße wird zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag des vorgesehenen Betrages festgelegt. Die Zahlungsmodalitäten sind in der Zahlungsaufforderung angeführt. Wird die Geldbuße nicht bezahlt, wird das vorgesehene Verfahren eingeleitet.

Gegen die Zahlungsaufforderung des Bürgermeisters kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum Beschwerde beim Friedensrichter eingereicht werden.

So geht’s

Der Rekurs/das Verteidigungsschreiben muss auf einfachem Papier abgefasst werden. Der/Die Rekurssteller/in muss die eigenen Personalien und die Gründe für den Rekurs angeben und klar und deutlich seine/ihre Forderungen formulieren. Auch die Nummer und das Datum des Protokolls müssen angegeben werden.

Der Rekurs muss immer unterzeichnet werden. Ohne Unterschrift ist der Rekurs ungültig. Dem Rekurs können Unterlagen beigefügt werden, die für die Darstellung des Sachbestandes für wichtig befunden werden. Es kann auch eine Anhörung beantragt werden.

Was Sie benötigen

Übertretungsprotokoll und Verteidigungsschreiben (Rekurs).

Fristen und Fälligkeiten

Die reduzierte Zahlung ist innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung zulässig.

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