SOMMERPRAKTIKA
Zu den Sommerpraktika sind Oberschüler, die mindestens 16 Jahre alt sind und wenigstens die dritte Oberschulklasse besucht haben oder seit höchstens 12 Monaten die Ausbildung abgeschlossen haben, sowie Universitätsstudierende und JungakademikerInnen, die ihr universitäres Studium seit nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen haben, zugelassen. Für das Sommerpraktikum ist eine monatliche Vergütung von höchstens 600,00 Euro für die Oberschüler und 800,00 Euro für Universitätsstudenten und Universitätsabsolventen vorgesehen. Das Praktikum hat eine Mindestdauer von 4 Wochen und eine Höchstdauer von 10 Monaten.
Die Ansuchen um Einschreibung in die Listen der Praktikumsanwärter können für alle Fachbereiche zu jedem Zeitpunkt des Jahres eingereicht werden.
Die Listen (Rangordnungen) werden mit den Gesuchen, die innerhalb 31. Jänner eingereicht wurden, erstellt und bleiben 1 Jahr gültig.
AUSBILDUNGSPRAKTIKA SCHULE-ARBEIT
Zu den Ausbildungspraktika von Schule-Arbeit können sich Schüler der Oberschule oder Universitätsstudenten anmelden. Diese Praktika werden in Zusammenarbeit mit den Bildungseinrichtungen oder anderen Körperschaften organisiert und es ist keine Vergütung vorgesehen.
PROJEKTE FÜR ARBEITSLOSE L.G. 11/86
Das Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, sieht die Möglichkeit vor, Personen, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, vorübergehend bei gemeinnützigen Vorhaben öffentlicher Verwaltungen einzusetzen.
Im Besonderen richten sich die Projekte an Arbeitlose, die aufgrund ihres Alters, Schwierigkeiten haben eine Beschäftigung zu finden und die durch den zeitweiligen Einsatz die Möglichkeit haben, die nötigen Rentenbeiträge anzureifen.
Die Vorauswahl der arbeitslosen Personen, die in den Arbeitslosenlisten eingetragen sein müssen, wird vom zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum vorgenommen, wobei die erforderlichen Kompetenzen berücksichtigt werden.